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Vorlage - 18/0479  

 
 
Betreff: Anspruch auf einen beitragsbefreiten Kindergartenplatz; Auswirkungen finanzieller und organisatorischer Art
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Pottek, Karen
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Anhörung
15.10.2018 
Sitzung des Ausschusses für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Zum 01.08.2018 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Kraft getreten. Dieses beinhaltet insbesondere die Beitragsbefreiung für Kinder in Kindertagesstätten und den finanziellen Ausgleich des Landes hierfür gegenüber den Trägern.

 

Das Niedersächsische Kultusministerium hat die in der Anlage beigefügten Fragen und Antworten veröffentlicht. Für Westerstede hat die Beitragsbefreiung Auswirkungen finanzieller und organisatorischer Art, auf die nachfolgend anhand der Anlage des Kultus­ministeriums eingegangen wird:

 

Zu A 1.- 2.) Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung gilt bereits ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, unabhängig davon, in welcher Gruppen­art das Kind betreut wird. Dies bedeutet, dass  im Krippenbereich auch Minder­einnahmen an Elternbeiträgen zu erwarten sind. Für das Haushaltsjahr 2018 wurden die Beträge anhand der aktuellen Belegsituation hochgerechnet. Danach sind Mindereinnahmen von ca. 194.000 € im Kindergartenbereich und 90.000 € im Krippenbereich zu erwarten.

 

Zu A 3.) Sonderöffnungszeiten, für die bisher zusätzliche Beiträge erhoben wurden, fallen in den meisten Fällen nun in die Beitragsfreiheit, da diese bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden gilt. Geht die Betreuungszeit jedoch über die achte Stunde hinaus, kann die Kommune/der Träger entscheiden, ob er/sie Elternbeiträge dafür erheben möchte.

Vorsorglich wurde die Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Benutzungsgebühren bereits dahingehend geändert, dass derzeit 18 € bzw. 20 € pro ½ Stunde einkommens­unabhängig für die Betreuung von über acht Stunden erhoben werden. Eine Anpassung des Betrages ist jedoch zu prüfen. Auch stellt sich die Frage, für wie viele Kinder ein entsprechendes Kontingent vorgehalten werden muss. Gängige Praxis ist, dass ab 5 Nutzern eine Sonderöffnungszeit in der jeweiligen Einrichtung angeboten wird. Diese Vorgehensweise sollte unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit überprüft werden.

 

Zu A 4.) Verpflegungskosten sind grundsätzlich von den Erziehungsberechtigten zu zahlen. Der Rat der Stadt Westerstede hat beschlossen, das Essensgeld jährlich den tatsächlichen Ausgaben anzupassen und als Pauschale in 12 gleichen Monatsraten zu erheben. Für das Kindergartenjahr 2018/19 wurde eine Monatspauschale von 66 € errechnet.

 

Zu A 5.) Der Anspruch auf die Beitragsfreiheit umfasst nur finanzhilfefähige Tageseinrichtungen – und damit alle Einrichtungen in Westerstede.

Verzichten nun freie Träger auf die Finanzhilfe, können sie auch Beiträge erheben. Diese müssen dann jedoch ent­sprechend hoch sein, um die fehlende Einnahme des Landes zu kompensieren. Davon abgesehen würde dieses in Westerstede bei der Platzvergabe zu erheblichen Problemen führen.

 

Zu A 6.-7.) Westerstede ist nicht betroffen.

 

Zu A 8.) Kinder, die in der Tagespflege betreut werden und das dritte Lebensjahr vollenden, können ebenfalls ausnahmsweise beitragsfrei gestellt werden, wenn der örtliche Träger nachweist, dass in einer Tageseinrichtung kein entsprechender Platz vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur übergangsweise. Grundsätzlich muss der örtliche Träger ausreichend Kindergartenplätze zur Verfügung stellen.

 

Zu A 9.) Grundsätzlich entscheiden über eine Geschwisterermäßigung die Kommunen / Träger. Das Land geht jedoch davon aus, dass die finanzielle Entlastung der Eltern durch die Beitragsfreiheit nicht durch eine veränderte Geschwisterermäßigung geschmälert wird und be­troffene Familien trotz Beitragsfreiheit des Landes nicht durch eine Geschwisterermäßigung schlechter gestellt werden.

Die Geschwisterermäßigung in Westerstede ist seit Jahren so geregelt, dass diese nur für beitragspflichtige Geschwister gilt. Dies ist nach wie vor möglich. Eine konkrete Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.

 

A 10.) Alle betroffenen Erziehungsberechtigten wurden von dem jeweiligen Träger über die Beitragsfreiheit informiert.

 

A 11.)  Da eine Betreuung von bis zu 8 Stunden beitragsfrei gestellt ist, wurden natur­gemäß längere Betreuungszeiten nachgefragt als in den Vorjahren. Das Amt für Bildung und Leben hat daher alle Erziehungsberechtigten, die erstmalig für das Betreuungsjahr 2018/19 eine Betreuungszeit von über 5 Stunden beantragt haben, gebeten, den erhöhten Bedarf bei­spiels­weise anhand von Arbeitszeitenbescheinigungen nachzuweisen. Dadurch konnte die erhöhte Nachfrage nach Ganztagsplätzen reguliert werden. Auch die Beitragspflicht für einen Bedarf über eine Betreuung von über 8 Stunden hat dazu geführt, dass einige Eltern ihren Antrag zurückgezogen haben.

Auch wenn der Gesetzgeber einen individuellen Rechtsanspruch auf einen Ganztagesplatz nicht einräumt, so sind ihm doch die Belange der Erziehungsberechtigten wichtig und sollen bei der Festlegung der Öffnungszeiten berücksichtigt werden.

Durch die zentrale Platzvergabe und den dadurch entstehenden Kontakt zu den Erziehungs­berechtigten konnte ein Bedarf für ein Ganztagsangebot in Westerstede bisher gedeckt werden. Ferner wird auf die Ausführungen zu A 3.) verwiesen.

 

B 1. – 3.) Die Finanzhilfe wird für das Kindergartenjahr 2018/19 für Kindergartengruppen von bisher 20 % auf 55 % angehoben. Krippengruppen erhalten wie bisher 52 %, sowie Integrations­gruppen zusätzlich einen Aufschlag von 25 % für eine sozialpädagogische Fachkraft. Vertretungskräfte bleiben nach wie vor bei der Finanzhilfe unberücksichtigt, sind jedoch Voraussetzung für die Betriebsgenehmigung.

 

Für jede Einrichtung wurde eine Hochrechnung der zu erwartenden Finanzhilfe 2018/2019 vor­ge­nommen. Diese ist der Anlage beigefügt.

 

B. 4.) Entgelte können von den Eltern neben einer für eine über 8 Stunden hinausgehenden Betreuungszeit und für Verpflegung auch für Zusatzangebote des Trägers erhoben werden, die den Eltern freiwillig und unabhängig vom Betreuungsvertrag angeboten werden. Hierzu zählt auch eine Ferienbetreuung während der festgelegten Schließzeiten, die nach der derzeitigen Satzung der Stadt Westerstede mit Einführung der Beitragsfreiheit für die meisten Eltern kostenfrei ist. Nach Ansicht der Verwaltung sollte diesbezüglich baldmöglichst eine Neuregelung in der Satzung angestrebt werden.

 

Auf Anregung des Ausschusses für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt hat der Rat der Stadt Westerstede in seiner Sitzung am 26.06.2018  einstimmig beschlossen, einen Arbeitskreis, bestehend aus Vertretern der Fraktionen, Kindergartenleitungen, Stadtelternrat, Gleichstellungsbeauftragte/Familienservicebüro und Verwaltung zu bilden, der einen Vorschlag zur Gestaltung der Benutzungsgebühren im Krippenbereich und für die Ferienbetreuung erarbeitet.

Dieser soll nun erstmalig im November tagen. Auch die genannten Fragestellungen müssten dabei in die Diskussion mit einfließen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

1. Fragen und Antworten zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder betreffend die Beitragsfreiheit im Kindergarten

2. Ertragssituation der Kindertagesstätten – Hochrechnung des zu erwartenden Einnahmeausfalls 2019

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 FAQ_Beitragsfreiheit_Kindergarten_20180906 (104 KB)      
Anlage 2 2 Einnahmausfall alle Kitas 2019 (9 KB)