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Beschlussvorschlag:Die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Überprüfung und Regelung der Höhenentwicklung von baulichen Anlagen teils kombiniert mit örtlichen Bauvorschriften- wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Sachverhalt:In den vergangenen Ausschusssitzungen wurde intensiv über das Thema ‚Gestaltung im innerstädtischen Bereich‘ diskutiert. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 18.09.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Regelung der Gestaltung von baulichen Anlagen im erweiterten Innenstadtbereich gefasst.
Nunmehr sollte ein ergänzender Aufstellungsbeschluss zur Regelung der Höhenentwicklung von baulichen Anlagen in einer erweiterten Zone des Kernortes gefasst werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist größer gefasst als der vorgenannte erweiterte Innenstadtbereich und erstreckt sich im Groben auf den Bereich zwischen Ammerlandallee, Kleiner Norderbäke und A28, siehe anliegende Karte. Ein Detailabgleich mit den rechtskräftigen Bebauungsplänen erfolgt noch, sodass der Geltungsbereich zunächst einen Anhaltspunkt darstellt und in der Sitzung näher betrachtet werden kann. Wie in der Ausschusssitzung vom 14.01.2019 berichtet, weisen die Bebauungspläne in diesem Bereich vielfach eine zweigeschossige Bauweise aus. Aufgrund des Alters und der Bausubstanz der Bestandsgebäude und der guten „Verwertbarkeit“ der Grundstücke sowie der allgemeinen baulichen Entwicklung ist zu erwarten, dass in nächster Zeit der Trend zur baulichen Verdichtung mit Mehrfamilienhäuser in gewachsenen Einfamilienhausgebieten auch in Westerstede zunehmen wird. Aus diesem Grund sollte die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen nunmehr näher betrachtet werden. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung wird in den kommenden Sitzungen des Bauausschusses in Zusammenarbeit mit dem beauftragten mobilen Gestaltungsbeirat stattfinden. Denkbar sind Festsetzungen von Trauf- und/oder Firsthöhen sowie eine Festsetzung von Dachformen und Dachneigungen.
Der Aufstellungsbeschluss zeigt die Absicht der Stadt Westerstede auf, in dem Geltungsbereich einen Bebauungsplan aufzustellen bzw. bestehende Bebauungspläne zu ändern. Konkrete Auswirkungen für Grundstückseigentümer ergeben sich hieraus zunächst nicht. Der Aufstellungsbeschluss sollte gefasst werden, da nur so auf eventuelle Fehlentwicklungen reagiert werden kann. Auch werden Grundstückseigentümer durch die entsprechende öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses informiert, dass Änderungen in den Bebauungsplänen folgen können. Dieser Beschluss soll lediglich vorsorglich getroffen werden, da ein Aufstellungsbeschluss die Voraussetzung für eine Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen darstellt. Erstere sollte für die Absicherung der im Fachausschuss diskutierten Ziele in Betracht gezogen werden, wenn eine nicht gewollte städtebauliche Situation rechtlich verhindert werden soll. Vorteil der Veränderungssperre wäre die Sicherung des erforderlichen Planungszeitraumes.
Es darf kurz darauf hingewiesen werden, dass ein Großteil des Bereiches ‚Große Mühlenstraße‘, ‚Ellernweg‘ und ‚Grasbrook‘ zwar zweigeschossig ausgewiesen ist, jedoch der Bebauungsplan eine Festsetzung von First- und Traufhöhen aufweist, sodass der Bereich vom o.g. Geltungsbereich ausgenommen wird.
Finanzielle Auswirkungen:Die auslösenden Planungskosten sind derzeit nicht konkret zu ermitteln, da diese Kosten je nach Planungsaufwand variieren können. Schätzungsweise betragen die Gesamtkosten etwa 40.000 Euro. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses löst Kosten in Höhe von ca. 300 Euro aus. Entsprechende Haushaltsmittel auf dem Produktkonto 51120.443100 stehen zur Verfügung.
Anlage/n:Möglicher Geltungsbereich Innenstadtzone – Überlagerung erweiterte Innenstadt
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