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Vorlage - 19/0609  

 
 
Betreff: Stein-/Schottergärten in Baugebieten - diverse Anträge
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Hots, Stefan
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
03.06.2019 
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und des Ausschusses für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Anträge werden zur Kenntnis genommen.  Die Verwaltung wird beauftragt die Thematik gemeinsam mit der Bauaufsichtsbehörde und den weiteren Ammerländer Gemeinden zu erörtern und entsprechende Regelungen zu entwickeln.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

In den vergangenen Wochen sind drei Anträge zur Begrenzung der sog. Schotter- und Steingärten eingegangen, die als Anlage beigefügt sind. Alle Anträge haben unterschiedliche Ansätze, verfolgen jedoch im Grunde dasselbe Ziel.

Auch die Verwaltung beobachtet diesen Trend zur Vorgartengestaltung mit hoher Versiegelung kritisch. Daher wird in jüngster Zeit in den Begründungen der Bebauungspläne bereits auf die Regelung des § 9 Abs. 2 NBauO hingewiesen, nach dem die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke als Grünflächen ausgebildet werden müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die  NBauO macht hierbei keine Angaben über die Ausgestaltung der Grünflächen. Den Eigentümern wird es insofern überlassen, ob sie die Freiflächen mit Rasen, Gehölzen, Zier- oder Nutzpflanzen gestalten. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen werden allenfalls dann zu den Grünflächen gerechnet, wenn sie nur eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Der Paragraph ist als grundsätzliche Forderung und insofern eher als „Auffangnorm“ zu verstehen, wenn andere Regelungen nicht greifen.

Die private Gartengestaltung ist zwar nach der NBauO verfahrensfrei, muss jedoch dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Auch ist die Gartengestaltung nicht Bestandteil eines Bauantrags und wird im Freiflächenplan i.d.R. nicht weiter konkretisiert. So bleibt der Bauaufsicht nur die Möglichkeit, im Rahmen der Baukontrolle im Nachgang einzuschreiten.
Auf Nachfrage wurde von der Bauaufsicht des Landkreises Ammerland mitgeteilt, dass diesbezüglich keine Kontrollen der Gartengestaltung üblich seien. Die Bauaufsicht werde nur nach entsprechender Eingabe Dritter tätig, was aber nur bei einer offensichtlichen Überschreitung der zulässigen Versiegelung zu einer bauordnungsrechtlichen Anordnung führe.

 

Die Grundflächenzahl (GRZ) regelt gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO die zulässige Grundfläche des Baugrundstücks, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Schotterflächen (spätestens jedoch in der  Kombination mit einem wasserundurchlässigen Vlies oder Folie) könnten in der Regel als bauliche Anlagen bewertet werden. Die Anrechnung dieser gestalterischen Schotterflächen ist nach der BauNVO bereits geltendes Recht, wird jedoch aufgrund der Verfahrensfreiheit der Baumaßnahme nicht weiter in die Berechnungen der Versiegelungen einbezogen. Bei Schottervorgärten wird die GRZ in Bezug auf das Gesamtgrundstück in den meisten Fällen wohl eingehalten, da die gesamte Ausnutzung der GRZ lediglich in seltenen Fällen vorkommt. Insofern würde eine durch die GRZ gesteuerte Regelung in den überwiegenden Fällen nicht greifen. Lediglich Extremfälle würden, wie bereits oben dargestellt, von der Bauaufsicht weiter verfolgt. Hierbei ist jedoch auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; insbesondere ist zu betrachten, ob das Einschreiten der Bauaufsicht angemessen ist.

 

Weiter könnte eine Festsetzung als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in den Bebauungsplänen aufgenommen werden. Nach Ansicht der Verwaltung ist diese Möglichkeit jedoch nicht praktikabel. So müsste auf jedem Grundstück eine entsprechende Fläche zeichnerisch dargestellt werden, die bepflanzt werden muss. Für diese Festsetzung müssten städtebauliche Gründe angeführt werden. Eine derartige Regelung würde dann die Gartengestaltung stark einschränken, da auch andere bauliche Anlagen betroffen wären. Die Festsetzung kann jedoch nicht die Gartengestaltung regeln.

 

Nach § 84 Abs. 3 NBauO kann eine Gemeinde, um baugestalterische Absichten zu verwirklichen, die Gestaltung der nicht überbauten Fläche regeln. Insofern ist es möglich, die gesamte Gartengestaltung der Grundstücke vorzuschreiben; insbesondere nennt das Gesetz weiterhin die Möglichkeit, das Anlegen von Vorgärten vorzugeben. Die Regelung der gesamten Gartengestaltung bedarf unseres Erachtens jedoch einer besonderen baugestalterischen Begründung. Um eine wirksame Regelung zu treffen, muss die Formulierung positiv sein. Ein reiner Ausschluss von Stein- und Schottergärten als Festsetzung ist nach unserer Rechtsauffassung nicht möglich bzw. lt. Rechtsprechung umstritten, vielmehr sind Formulierungen zu finden, welche Art der Grüngestaltung zulässig ist. Aus dem Umkehrschluss würde man das Ziel zum Ausschluss der Schotter- und Steingärten erreichen. Hier sieht die Verwaltung aber noch weiteren rechtlichen Klärungsbedarf. Nach erster Information der Kreisverwaltung beschäftigen sich auch andere Ammerländer Gemeinden mit der Thematik, sodass ein einheitlicher praktikabler Ansatz angestrebt werden sollte.

 

Bezüglich der im Antrag der Bürgerin angesprochenen Kunststoffzaunelemente wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede „ortsübliche“ Einfriedung zulässig ist. Eine Einfriedung ist ihrer Art und Höhe ortsüblich, wenn sie in der jeweiligen Gegend auch auf anderen Grundstücken und nicht nur ganz vereinzelt verwendet wird. Darüber hinaus ist es ebenfalls möglich, über örtliche Bauvorschriften Regelungen vorzusehen. In den örtlichen Bauvorschriften innerhalb der Dörfer wurden bereits mehrfach entsprechende Formulierungen aufgenommen.  So sind z.B. im Bebauungsplan Nr. 116 – Hollriede, Halsbeker Straße, als Einfriedungen nur lebende Hecken, als dauerhaft begrünter und grundstücksinnenseitig gelegener Maschen- oder Gitterstabszaun oder in Kombination als lebende Hecke/Begrünung und Holzzaun zulässig. Hierbei sind die Holzzäune dauerhaft zu begrünen und  Zäune dürfen eine maximale Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Werden Hecken als Einfriedungen gewählt, sind lediglich bestimmte Gehölzarten zu verwenden. Derartige Regelungen könnten somit im Rahmen der Bauleitplanungen verstärkt aufgenommen werden.

 

Fazit

Die bestehende Rechtslage des o.g. § 9 Absatz 2 NBauO ist zwar eindeutig, nichtsdestotrotz sieht die Verwaltung hier weiteren Regelungsbedarf. Es wird vorgeschlagen, dass der Verwaltung ein Arbeitsauftrag zur Ausformulierung von örtlichen Bauvorschriften gegeben wird. Die Verwaltung wird daraufhin in Gesprächen mit dem Landkreis Ammerland und den weiteren Ammerländer Gemeinden entsprechende rechtssichere und praktikable Regelungen entwickeln.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Antrag Bündis90/Die Grünen

Antrag BUND

Antrag Bürgerin

Auszug aus der NWZ – Schottergärten in Niedersachsen verboten, 02.05.2019

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-1 Antrag der GRÜNEN Ratsfraktion zur Vermeidung ausufernder Steinbeete in Privatgärten (206 KB)      
Anlage 2 2 Antrag BUND (2018 KB)      
Anlage 4 3 Antrag Bürgerin _An_Stadtrat_wg_Gartengestaltung_email (685 KB)      
Anlage 3 4 Schottergärten NWZ Auszug (417 KB)