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Vorlage - 20/0768  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Pottek, Karen
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
17.02.2020 
Sitzung des Ausschusses für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt (offen)   
Verwaltungsausschuss Anhörung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der anliegende Satzungsentwurf wird zum 01.08.2020 beschlossen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Mit Einführung der Beitragsfreiheit zum 01.08.2018 ist lediglich nur noch eine Regelung für die soziale Staffelung der Benutzungsgebühren für die Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr und über die 8. Stunde hinaus zu treffen.

Der Ausschuss für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt hatte seinerzeit einen Arbeitskreis ins Leben gerufen, der sich u.a. mit der Gestaltung dieser Benutzungsgebühren befasst und einen Vorschlag für den Ausschuss erarbeitet.

 

Mittlerweile hat der Arbeitskreis siebenmal getagt und sich insbesondere in seinen letzten beiden Sitzungen mit der Höhe der Benutzungsgebühr befasst. Da die Krippengebühren letztmalig zum 01.08.2013 erhöht wurden, bestand Einigkeit darüber, die Beträge nun­mehr den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

Zugrunde gelegt wurden hierfür zum einen die tatsächlichen Einkünfte der Eltern anhand der Selbstauskünfte mit Stand vom 01.08.2019 sowie die Haushaltsplan­zahlen von 2020. Ausgehend  von einem Zuschussbedarf von 4,86 € pro Betreuungsstunde hat der Arbeitskreis umfänglich über verschiedene Einstufungsmodelle vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber eine soziale Staffelung der Gebühren vorsieht und die Gebühren zumutbar sein sollen, diskutiert.

Dabei wurde das Berechnungsmodell der Gemeinde Edewecht favorisiert, welches das Nettoeinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde legt und nicht wie bisher das Bruttoeinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr. Vorteil ist, dass die tatsächliche Situation der Eltern damit deutlich gerechter wiedergespiegelt wird und sich die Berechnung in der Praxis vereinfacht.

Als Einkommen unberücksichtigt bleibt dabei das Kindergeld.

Die Verwaltung wurde beauftragt, analog der Satzung der Gemeinde Edewecht eine Berechnung vorzunehmen, in der die Eltern in der niedrigsten Stufe vergleichbare Gebühren wie in den anderen Ammerlandgemeinden und in der höchsten Stufe den vollen Betrag pro Betreuungsstunde zugrunde legt. 

Der Verwaltungsvorschlag ist als Anlage beigefügt. Dieser sieht weiterhin 7 Einkommens­stufen, jedoch mit dem Jahresnettoeinkommen der Eltern vor, wobei in der niedrigsten Stufe ein Betrag von 1,40 € pro Betreuungsstunde zugrunde gelegt wird, der sich pro Stufe um 0,50 € erhöht. In Einkommensstufe 7 würde bei einem Jahresnettogehalt von ab 50.001 € der volle Stundenbetrag von 4,86 € erhoben werden. Die höheren Einkommen werden dabei mehr belastet als bisher, während die geringeren Einkommen im Vergleich zur bisherigen Satzung nur eine moderate Erhöhung hinnehmen müssen.

 

Alternativ wurde eine Berechnung für die 6,5. bis 9. Betreuungsstunde vorgelegt, die ab Einkommenstufe 4 nicht mehr linear ansteigt, sondern um einen errechneten festen Stundenbetrag erhöht wird. Dies kann damit begründet werden, dass der allgemeine Unterhaltungsaufwand bei einer ganztägige Betreuung entsprechend abnimmt.

 

Dieser Stundenbetrag soll auch für die Betreuung der Kindergartenkinder über die 8. Stunde hinaus erhoben werden. Hier ist jedoch wie bisher keine soziale Staffelung vorgesehen.

 

Ferner soll in Einkommensstufe 0 eingestuft werden, wer den Bezug von Wohngeld, Kindergeld­zuschlag, Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende -, Leistungen nach den Bestimmungen des Sozial­gesetz­buches - Zwölftes Buch - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -, oder Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nachweisen kann. Eine Einstufung erfolgt zum Mindestbeitragssatz, wobei dieser in aller Regel dann über die wirtschaftliche Jugendhilfe gefördert wird.

Bei der Anpassung der Krippengebühren wurde darauf geachtet, dass diese nicht günstiger als die Beiträge für einen Tagespflegeplatz ausfallen, um eine Konkurrenz­situation zum Angebot der Tagesmütter auszuschließen.

 

Der Arbeitskreis konnte dem vorgelegten Berechnungsmodell prinzipiell folgen, jedoch wurde die Verwaltung gebeten, eine Alternativberechnung mit einer stufenweise Erhöhung um jeweils 0,60 € pro Betreuungsstunde und Einkommensstufe vorzunehmen, die dem Fachausschuss ebenfalls vorgelegt wird.

 

Ausgehend von den vorliegenden Daten aus dem laufenden Kindergartenjahr, werden bei dem Verwaltungsvorschlag Mehreinnahmen in Höhe von 100.000 €; bei dem Alternativ­vorschlag des Arbeitskreises 115.000 € pro Kalenderjahr prognostiziert.

 

Unstrittig war die vorgelegte Satzung, die auch die bisherige Geschwisterermäßigung sowie eine höhere Gebühr bei einem Besuch der Kita Jahnallee (6,8 % mehr als bei allen anderen Einrichtungen) für einen erhöhten Personaleinsatz aufgrund des flexiblen Betreuungsangebotes und der ganzjährigen Öffnung ausweist.

Um vor allem in den untersten bis mittleren Stufen keine überproportionalen Erhöhungen vornehmen zu müssen, hält die Verwaltung weiterhin an ihrem Vorschlag fest.

Jedoch sieht die Satzung entsprechend der langjährigen Praxis der Gemeinde Edewecht vor, die Gebühren jährlich um das jeweils im TVöD erzielte Tarifergebnis zu erhöhen. Hiermit wird gewährleistet, dass ein Teil der jährlich steigenden Kostenlast künftig auch kontinuierlich von den Eltern mitgetragen wird. 

Vom Jahresnettoeinkommen sollte ferner für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG für das sächliche Existenzminimum des Kindes (derzeit 2.490 pro Elternteil) sowie die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen bis maximal die Hälfte des in § 32 Abs. 6 EStG gewährten Freibetrages für das sächliche Existenzminimum abgezogen werden.

Auch ist die bisherige Geschwisterermäßigung übernommen worden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Mehreinnahmen in Höhe von 100.000 € bzw. 115.000 € pro Haushaltsjahr

 

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Anlage/n:

- Berechnung des Zuschussbedarfes für Kinderkrippen 2020

- Vergleich der Krippengebühren 2019/20 im Landkreis Ammerland / Stadt Oldenburg

- Verwaltungsvorschlag zur Höhe der Gebühren

- Alternativvorschlag des Arbeitskreises zur Höhe der Gebühren

- Neufassung der Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten mit Anlagen 1 bis 4

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zuschussbedarf 2020 (9 KB)      
Anlage 2 2 Vergleich_Krippengebühren_im_Ammerland (11 KB)      
Anlage 3 4 Vorschlag Verwaltung (12 KB)      
Anlage 4 5 Vorschlag Arbeitskreis (12 KB)      
Anlage 6 6 Gebührensatzung 03.02.2020 (72 KB)      
Anlage 7 7 Beitragsübersicht 2020_21 - Anlage 1 Satzung (7 KB)      
Anlage 8 8 Beitragsübersicht 2020_21 - Anlage 2 Satzung (9 KB)      
Anlage 9 9 Beitragsübersicht 2020_21 - Anlage 3 Satzung (9 KB)      
Anlage 10 10 Beitragsübersicht 2020_21 - Anlage 4 Satzung (7 KB)      
Stammbaum:
20/0768   Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen   Amt für Bildung und Leben   Beschlussvorlage
20/0823   Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen   Amt für Bildung und Leben   Beschlussvorlage