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Vorlage - 20/0823  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
20/0768
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Pottek, Karen
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
19.05.2020 
Sitzung des Ausschusses für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Anhörung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
09.06.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die im „Arbeitskreis Kitagebühren“ erarbeitete und im Ausschuss für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt am 17.02.2020 beratende sowie vom Verwaltungsaus­schuss am 10.03.2020 beschlossene Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen wird mit Wirkung vom 01.08.2020 mit der vorgeschlagenen Änderung zur Härtefallregelung in § 8 Absatz 7 beschlossen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Hinweis der Verwaltung vom 28.05.2020:

 

Die Ursprungsvorlage 20/0768 mit dem Beschlussauszug aus der Sitzung des Ausschusses für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt vom 17.02.2020 und dem Beschlussauszug des Verwaltungsausschusses vom 10.03.2020 sind als Anlage beigefügt.

 

Ferner liegt neben dem Antrag der CDU-Stadtratsfraktion ein Antrag an den Rat der Stadt Westerstede des Ratsherrn Frank Lukoschus zu diesem Thema vor, der ebenfalls als Anlage beigefügt ist.

 

Die aktuelle Beschlussempfehlung an den Rat aus der Verwaltungsausschusssitzung vom 26.05.2020 wurde vollständigkeitshalber ebenfalls beigefügt.

 

 

Mit beiliegendem Schreiben beantragt die CDU-Stadtratsfraktion, die bereits im Ausschuss für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt beschlossene und für den Rat vorbe­reitete Erhöhung der Krippenbeiträge aufgrund der Corona-Krise und deren wirtschaftlichen Auswirkungen auf absehbare Zeit nicht weiter zu verfolgen. Eine Erhöhung der Krippen­bei­träge wird danach nicht als sinnvoll erachtet. Die aktuell bestehende Satzung soll weiter­hin Bestand haben und eine erneute Beratung erst ab dem Jahr 2022 erfolgen.

 

Von der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung bezogen:

 

Zum einen ist auch in Westerstede davon auszugehen, dass die Corona-Krise viele Eltern nicht nur vor wirtschaftliche Herausforderungen stellt. Durch Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit werden viele Haushalte weniger Einkommen zur Verfügung haben als noch im letzten Jahr. Da nicht absehbar ist, wie sich die Krise für Familien in Westerstede auswirkt, wurde bereits in den vorherigen Tagesordnungspunkten dieser Sitzung (Beschlussvorlage-Nummer 20/0821 und 20/0822) darüber entschieden, wie mit der laufenden Forderung der Krippenge­bühren trotz Schießung der Einrichtungen zu verfahren ist.

Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Entscheidung verständlich, wie mit der im „Arbeitskreis Kitagebühren“ erarbeiteten und im Ausschuss für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt am 17.02.2020 beratenden sowie vom Verwaltungsaus­schuss am 10.03.2020 beschlossenen Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Ge­bühren für die Inanspruchnahme von Kinder­tagesstättenplätzen umgegangen werden soll.

 

Zum anderen soll nach dem Antrag der CDU-Stadtratsfraktion die ursprüngliche Satzung an sich beibehalten werden.

Aus Sicht der Verwaltung muss hier zwischen dem Wortlaut der Satzung, der die Ein­kommens­berechnung regelt, und den Anlagen der Satzung, die die Gebührenhöhe bein­halten, differenziert werden:

 

  1. Die derzeit gültige Fassung der Gebührensatzung ist bereits zum 01.08.2013 in Kraft getreten. Lediglich mit Einführung der Beitragsfreiheit für Kinder ab dem dritten Lebens­jahr wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Höhe der Krippengebühr ist seit 2013 unverändert. Die Satzung an sich entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, weshalb auch der Arbeitskreis „Kitagebühren“ beauftragt wurde, diese zu überarbeiten. Zugrunde gelegt wird noch der Bruttojahres­verdienst einer Familie, der folglich auch in den letzten 7 Jahren nicht an die tariflichen Erhöhungen angepasst wurde. Dies hat bereits aktuell zur Folge, dass kaum mehr Kitaeltern (5 %) in die niedrigste Ein­kommensstufe eingestuft werden können, während immer mehr Eltern (44 %) zur Einkommensstufe 7 gehören, weil die Einkommen allgemein gestiegen sind.
  2. Der nach dem Einkommenssteuergesetz berücksichtigte Kinderfreibetrag (derzeit 2.490 € pro minderjährigem Kind pro Sorgeberechtigter) entspricht in der derzeitigen Fassung nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. In der neuen Fassung der Gebühren­satzung wird deshalb auf das Einkommensteuergesetz verwiesen, um diesen jährlich automatisch anpassen zu können, ohne die Satzung ändern zu müssen. Will man die alte Fassung beibehalten, bleibt der Kinderfreibetrag bis auf weiteres bei 2.000 € pro minder­jährigem Kind, pro Sorgeberechtigter.

Die Staffelungen in der neuen Satzung sind in 5.000 €-Schritten eingeteilt, was be­deutet, dass damit annährend jeder von der neuen Regelung profitieren kann.

  1. Der Arbeitskreis Kitagebühren hatte sich einstimmig für eine Umstellung von Brutto- auf Nettoberechnung ausgesprochen, die auch im Fachausschuss begrüßt wurde, weil diese einfacher zu handhaben ist. Dadurch, dass die Unterlagen in der Regel bereits zu Beginn eines Jahres für das Vorjahr vorliegen, ist eine gerechtere Berechnung möglich, da im Vorjahr oft aufgrund der Elternzeiten weniger verdient wurde als im vorletzten Kalenderjahr vor dem maßgeblichen Krippenjahr, das derzeit für die Berechnung des Bruttoeinkommens zugrunde gelegt wird.
  2. Eine Anpassung der Gebührenhöhe ist seit 7 Jahren nicht vorgenommen worden. Seither sind sowohl die Personal- als auch die Bewirtschaftungskosten entsprechend an­gestiegen. Ferner ist der zum 01.08.2020 verankerte gesetzliche Betreuungsschlüssel von einer Drittkraft in der Krippe und den damit verbundenen Mehrkosten für Ver­tretungs­kräfte noch nicht in der damaligen Kalkulation berücksichtigt. Bei der Beibe­haltung der derzeitigen Gebührenordnung wurde das jährlich von der Stadt zu tragende Defizit für 2020 auf rd. 976.000 € kalkuliert. Die neue Gebührensatzung hätte zumindest eine automatische jährliche Anpassung um den Prozentsatz der Tariferhöhungen zu­grunde gelegt. Hiermit sollte gewährleistet werden, dass ein Teil der jährlich steigenden Kostenlast künftig auch kontinuierlich von den Eltern mitgetragen wird.

Eine Anpassung zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt hätte wesentlich höhere Verän­derungen in den einzelnen Stufen zur Folge, was dann auf der Seite der Eltern zu noch mehr Unverständnis führen würde.

  1. Die neue Gebührensatzung hatte eine Umverteilung der Gebührenbelastung im Fokus. Sie begünstigt Eltern mit niedrigerem Einkommen bis Stufe 3. Hier sind geringfügig niedrigere bis moderat angepasste Gebühren zu zahlen als bisher. Von einer Gebühren­erhöhung kann in diesen Stufen nicht ausgegangen werden.
  2. Für die Eltern der bisherigen Einkommensstufe 7 gibt es nach dem Vorschlag des Arbeits­kreises und des Fachausschusses eine überproportionale Erhöhung, jedoch nur wenn das Jahresfamilieneinkommen 50.000 € netto nach Abzug der Kinderfreibeträge (und etwaig zu zahlendem Unterhalt) übersteigt. Erst ab diesem Familieneinkommen sollte nach dem bisherigen Vorschlag keine Bezuschussung der tatsächlich entstanden­en Betreuungskosten durch die Stadt mehr erfolgen. Eltern in dieser Einkommensstufe bezahlen die zur Verfügung gestellte Leistung der Kinderbetreuung nach Stunden dann in vollem Umfang. Hier wird jedoch nach der Kalkulation nur der Betrag in Rechnung gestellt, den die Betreuung pro Stunde auch tatsächlich kostet. Eine Bezuschussung der Stadt ist hier (wie bei allen anderen Einkommensstufen auch) über die Geschwister­ermäßigung und über das nicht mehr lineare Ansteigen der Gesamtgebühren ab der 6,5 Betreuungsstunde indirekt gegeben. Dieser im Arbeitskreis erarbeitete Vorschlag wurde bisher auch in den anderen Gremien einmütig unterstützt.

 

Die Verwaltung empfiehlt aus den vorgenannten Gründen, den Wortlaut der neuen Satzung zu beschließen.

Um der außergewöhnlichen Situation Rechnung zu tragen, ist es möglich, die Anlage 3 (Höhe der Gebühren) der Satzung entsprechend abzuändern und den von der Stadt beizusteuernden Anteil pro Be­treuungsstunde entsprechend zu erhöhen.

 

Dies würde jedoch der aktuellen Situation kaum Rechnung tragen, weil dann generell die höheren Einkommensstufen begünstigt würden, egal ob sie von der Krise betroffen sind oder nicht.

 

Eine fairere Lösung wäre hingegen, die Satzung mit einer sogenannten „Härtefallklausel“ zu versehen, die es ermöglicht, in gewissen Situationen eine Berechnung auf Grundlage des aktuellen Einkommens vorzunehmen, weil dann nur tatsächlich betroffene Eltern hiervon und nicht pauschal alle Krippeneltern profitieren würden. Auch hätte die Klausel in anderen schwierigen Einkommenssituationen Allgemeingültigkeit.

 

Eine derartige Klausel ist bereits in der gültigen Fassung der Satzung wie folgt verankert und könnte in der neuen Satzung in § 8 als Absatz 7 übernommen werden:

 

„Sofern das Einkommen des laufenden Kalenderjahres infolge Arbeitslosigkeit, Wegfall des Einkommens eines Sorgeberechtigten, Wechsel des Arbeitsplatzes, Erziehungsurlaub oder  vergleichbarer Umstände zu einer niedrigeren Einstufung führt, ist dieses zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist das maßgebliche Einkommen neu zu ermitteln, wenn das aktuelle Einkommen, fiktiv berechnet auf 12 Monate, um mehr als 20 % von dem der Einstufung für das laufende Kindergartenjahr abweicht.“

 

Diese Klausel ermöglicht eine Korrektur der zu zahlenden Elternbeiträge sowohl nach unten als auch nach oben hin.

Vorteil dieser Klausel wäre, dass die dringend erforderliche Reform der Berechnungsweise durchgeführt werden könnte, ohne die Eltern in ihrer Situation entsprechend zu belasten.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Nicht absehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich das derzeitige Defizit der Stadt Westerstede im Krippenbereich in 2020 und 2021 noch erhöhen wird.

 

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Anlage/n:

- Antrag der CDU-Stadtratsfraktion auf Aussetzung der vorgeschlagenen Krippensatzung bis 2022

- Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen

- Hintergrundinformationen zur Gebührenkalkulation und Beispiele zur Berechnung anhand der vorgeschlagenen Krippensatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 CDU Antrag - Keine Erhöhung Kita-Beiträge - Corona (37 KB)      
Anlage 2 2 Gebührensatzung - neu (72 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 1 Satzung (7 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 2 Satzung (9 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 3 Alternativvorschlag Satzung (9 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 4 Alternativvorschlag Satzung (7 KB)      
Anlage 11 7 Neue Gebührensatzung - Hintergrundinfos (732 KB)      
Anlage 7 8 Alternativen im Vergleich (9 KB)      
Anlage 9 9 Ursprungsvorlage 20/0768 (245 KB)      
Anlage 8 10 Änderungsantrag Ratsherr Lukoschus (9 KB)      
Anlage 12 11 Aktueller Beschlussvorschlag aus dem VA vom 26.05.2020 (210 KB)      
Stammbaum:
20/0768   Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen   Amt für Bildung und Leben   Beschlussvorlage
20/0823   Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen   Amt für Bildung und Leben   Beschlussvorlage