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Beschlussvorschlag:Auf die Erhebung von Kitabeiträgen wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Dauer der von der Landesregierung angeordneten Schließung der Kindertagesstätten rückwirkend ab dem 16.03.2020 verzichtet. Ebenso wird für diesen Zeitraum auf die Erhebung der Verpflegungskostenpauschale verzichtet.
Sachverhalt:Mit beiliegendem Schreiben beantragt die CDU-Stadtratsfraktion die Aussetzung bzw. Erstattung der Krippenbeiträge und Kosten der Mittagsverpflegung für die behördlich geschlossenen Kindertagesstätten bis zum Erlassende.
Bei dem Antrag der CDU-Stadratsfraktion muss zwischen der Erstattung der Krippenbeiträge und der Erstattung der Verpflegungskostenpauschale differenziert werden: Nach § 4 Abs. 6 der aktuellen Satzung über die Gebührenerhebung für den Besuch der Kindertagesstätten der Stadt Westerstede berechtigt eine vorübergehende Schließung der Einrichtung aus zwingenden Gründen (hierzu gehören auch übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz) zu keiner Kürzung der Beiträge, so dass der Rat der Stadt Westerstede über den Antrag entscheiden müsste.
Bei der Erstattung von Verpflegungskosten hingegen ist bereits eine 6-wöchige Abwesenheit des Kindes von vorne herein einkalkuliert und in der Satzung verankert. Erst danach kann satzungsgemäß auf Antrag eine Erstattung erfolgen. Über eine veränderte Verfahrensweise müsste daher auch hier ebenfalls der Stadtrat entscheiden.
Da die Verwaltung in dem Schreiben beauftragt wurde, eine unbürokratische und zeitnahe Lösung zu erarbeiten und diese dann den Gremien der Stadt zur Entscheidung vorzulegen, wurden die Beiträge ab dem 16.03.2020 bereits gestundet. Alle hiervon betroffenen Eltern wurden informiert. Auch wurden die anderen Träger gebeten, bei der Erhebung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten ähnlich zu verfahren und diese ebenfalls ab März zu stunden oder zu erstatten. Hintergrund ist, dass das Niedersächsische Kultusministerium aufgrund der Bewertung der durch das Corona-Virus bedingten Infektionslage u. a. den Betrieb aller Kindertagesstätten in Niedersachsen ab dem 16.03.2020 untersagt hat. Dies führt rein rechtlich betrachtet dazu, dass Eltern gebührenpflichtig werden, ohne tatsächlich eine Leistung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Betrachtung der Elternbeiträge sind die Krippengebühren mit den Kindergartengebühren für die über die 8. Stunde hinaus gehende Betreuung gleichzusetzen. Diese werden im Folgenden als Kitagebühren bezeichnet. Bei einer Entscheidung ist zu beachten, dass sich aus den von den Eltern zu zahlenden Kitagebühren kein unmittelbarer Anspruch auf Gegenleistung ergibt. Insbesondere aufgrund der fehlenden Äquivalenz des Gebührenanteils zur Betreuungsleistung hatte der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund deshalb zunächst bis mindestens für die Schließung der Kindertagesstätten bis einschließlich 18.4.2020 keine rechtliche Verpflichtung gesehen, den Eltern die Gebühren zu erstatten. Mittlerweile hat der Nds. Städte- und Gemeindebund jedoch seinen Mitgliedskommunen empfohlen, spätestens mit Wirkung vom 1. Mai auf die Erhebung von Gebühren von den Eltern für den Besuch von Kindertagesstätten zu verzichten bzw. diese zu erstatten. Dieser Empfehlung werden sich auch alle anderen Kommunen des Landkreises Ammerland aus Billigkeitsgründen anschließen, da die Eltern mit dem Ausfall der Betreuung in der Corona-Krise häufig auch mit finanziellen Einbußen durch Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlust erhebliche Lasten zu tragen haben. Um der zunehmend unbilligeren Verpflichtung zur Leistung von Gebühren entgegenzutreten, wird ein derartiger Verzicht daher als gerechtfertigt angesehen – und zwar bereits ab 16.03.2020.
Der Einnahmeausfall für den Verzicht auf die Elternbeiträge wird sich mit insgesamt rd. 37.000 € pro Monat zu Buche schlagen. Geht man davon aus, dass ein regulärer Kitabetrieb bis zum Ende des Kitajahres nicht mehr stattfinden kann, ist von rd. 158.000 € Mindereinnahmen auszugehen. Bei den Verpflegungskosten handelt es sich um einen kostendeckenden Beitrag, der sich in der gegenwärtigen Situation haushaltsrechtlich kaum auswirken würde, da auch keine entsprechende Ausgabe getätigt würde. Ein Verzicht in diesem Bereich wäre daher mehr als gerechtfertigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die durch den Beschluss entstehenden Mindereinnahmen im Bereich der Kitas in eigener Trägerschaft sind vorrangig über das Budget 220 zu decken. Die Mehraufwendungen im Bereich der Kitas in externer Trägerschaft stehen im Budget 220 zum jetzigen Zeitpunkt zur Verfügung.
Die weitere Haushaltsentwicklung wird beobachtet, sodass in der zweiten Jahreshälfte eine konkretere Aussage über die Haushaltsentwicklung getroffen werden kann. Ggf. wird dann der Beschluss über eine überplanmäßigen Ausgabe oder eines Nachtragshaushalts notwendig.
Anlage/n:Antrag der CDU-Stadtratsfraktion
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