Bürgerinformationssystem

Auszug - Beschluss über Änderungen der Anlagen A und B (Straßenverzeichnisse) zur Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung im Bereich der Stadt Westerstede  

 
 
Sitzung des Haushaltsausschusses
TOP: Ö 4
Gremium: Haushaltsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 21.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:25 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 2, 26655 Westerstede
16/0007 Beschluss über Änderungen der Anlagen A und B (Straßenverzeichnisse) zur Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung im Bereich der Stadt Westerstede
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Wilken, Anja
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Ausschussvorsitzende nimmt Bezug auf die Beschlussvorlage Nr. 16/00007 und erteilt Kämmerer Busch das Wort.

 

Dieser erklärt, dass die Parksituation in der Mozartstraße über den Sommer zunächst beobachtet und der Abschluss der Bauarbeiten für das Parkdeck abgewartet worden sei. Nach der Fertigstellung des Parkdecks habe sich die Parksituation in der Mozartstraße merklich entspannt. Es seien überwiegend noch Anwohner, die dort parkten, was sicherlich der innerstädtischen Verdichtung geschuldet sei. Mit der Reinigungsfirma seien Gespräche geführt worden, um die Problematik zu erörtern. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass eine maschinelle Reinigung in der Mozartstraße technisch nicht möglich sei. Durch die parkenden Fahrzeuge sei die Straße zu schmal für die Reinigungsfahrzeuge. Zudem sei für die maschinelle Reinigung ein Bordstein von Nöten, damit der Bürstenkopf einwandfrei funktionieren könne. Aus diesen Gründen könne keine maschinelle Straßenreinigung mehr erfolgen, so dass nunmehr die Anwohner in die Pflicht genommen werden müssen. Hierüber seien die Anwohner informiert worden. Um auch die rechtliche Situation zu beordnen, müsse die Straßenreinigungssatzung entsprechend angepasst werden.

 

Ratsfrau Welter erkundigt sich, ob die Möglichkeit bestünde, die Straßenreinigung in der Mozartstraße eventuell durch ein kleineres Fahrzeug durchführen zu lassen.

 

Kämmerer Busch erklärt, dass das Reinigungsfahrzeug des Baubetriebsamtes nur den Innenstadtbereich reinige und der Einsatzbereich nicht ausgedehnt werden sollte. Er weist darauf hin, dass das Gros der Straßen nicht maschinell gereinigt werde.

 

Ratsherr Kurt fragt nach, ob den Anwohnern der Mozartstraße Straßenreinigungsgebühren in Rechnung gestellt worden seien.

 

Darauf antwortet Kämmerer Busch, dass den Anwohnern keine Gebühren berechnet worden seien, da auch keine entsprechende Leistung erbracht worden sei.

 

Auf Nachfrage von Ratsherrn Lukoschus erklärt Kämmerer Busch, dass die Straßenreinigungssatzung die rechtliche Grundlage für die Straßenreinigung darstelle. Er weist darauf hin, dass diese Satzung mittlerweile 30 Jahre alt sei.

 

Ratsherr Schmidt-Berg greift diesen Hinweis auf und vertritt die Auffassung, dass es an der Zeit sei, die Straßenreinigungssatzung grundsätzlich zu überarbeiten und schlägt vor, die Änderungen bis dato zu vertagen.

 

Dem pflichtet Ratsherr Harms bei. Es sei wichtig, entsprechende Kriterien festzulegen, um Entscheidungen auch plausibel begründen zu können.

 

Ratsherr Kroon weist darauf hin, dass der hintere Teil der Norderstraße bislang durch die Anwohner zu reinigen gewesen sei. In der Vergangenheit seien die Anwohner dieser Verpflichtung auch stets sehr zuverlässig nachgekommen. Er spreche sich daher gegen eine Aufnahme dieses Teilstücks in die Anlage A der Straßenreinigungssatzung aus.

 

Dem schließt sich Ratsherr Lukoschus an und ist ebenfalls der Meinung, dass die Satzung vor Beschlussfassung zunächst grundsätzlich überarbeitet werden sollte.

 

Kämmerer Busch weist nochmals darauf hin, dass die Änderungen jetzt beschlossen werden müssen, da sich aus der Satzung auch Rechtsansprüche ergäben. Die Straßenreinigungssatzung könne im Anschluss daran überarbeitet werden.

 

Frau Hinrichs macht deutlich, dass die Straßenreinigungssatzung die rechtliche Grundlage bilde. Es gäbe dazu die Anlage A mit den Straßen, die maschinell gereinigt werden, sowie die Anlage B mit den Straßen, die von den Anliegern selbst zu reinigen seien. In den Anlagen seien alle Straßen verzeichnet. Eine Straße müsse entweder der Anlage A oder der Anlage B zugeordnet werden und könne nicht außen vor gelassen werden. Für jede Straße müsse hinsichtlich der Reinigung eine Regelung getroffen werden. Eine Überarbeitung der Satzung sei sicherlich sinnvoll. Hierbei seien Aspekte wie z.B. die Schulwegsicherung zu berücksichtigen.

 

Sodann hält die Ausschussvorsitzende Frau Beeken fest, dass es sich bei der Satzungsänderung lediglich um eine Anpassung des rechtlichen Rahmens an die Gegebenheiten handele. Das hintere Teilstück der Norderstraße soll unverändert in der Anlage B verbleiben und damit weiterhin von den Anwohnern selbst gereinigt werden. Die Norderstraße werde somit aus der Beschlussfassung herausgenommen. Ferner soll die Straßenreinigungssatzung von der Verwaltung überarbeitet werden.
 

 


Beschluss:
Die Änderungen der Straßenverzeichnisse A (maschinelle Straßenreinigung durch die Fa. ALBA) und B (Eigentümer sind für die Straßenreinigung im Rahmen der bestehenden Vorschriften zuständig) mit Ausnahme der Norderstraße werden beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig