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Beschlussvorschlag:Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Hössensportzentrum wird in der vorliegenden Fassung geändert.
Sachverhalt:Im Laufe der letzten Jahre haben sich in vielen Bereichen Veränderungen ergeben, die Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben. So hat z.B. das betriebliche Gesundheitsmanagement einen immer höheren Stellenwert bekommen. Aber auch die arbeitsrechtlichen Anforderungen bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge und auch der Auseinandersetzung mit Mitarbeitern sind sehr komplex. Fortbildungswünsche der Mitarbeiter sowie Beteiligungsprozesse machen zudem allgemeinverbindliche Standards im ganzen Hause nötig, um eine größtmögliche Gleichbehandlung sicher zu stellen. Aus diesem Grunde zeigt es sich als sinnvoll, die Aufgaben der gesamten Personalverwaltung an einer Stelle zu konzentrieren.
Der Bürgermeister hat sich deshalb im Rahmen seiner Organisationshoheit dazu entschlossen, die Personalhoheit nicht mehr dezentral von der Betriebsleitung wahrnehmen zu lassen, sondern wieder selbst auszuüben und im Personalamt zu zentralisieren. Dadurch erhält der Eigenbetrieb Hössensportzentrum mehr Kapazitäten für die Kernaufgaben.
Die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 in der Betriebssatzung wird somit dahingehend geändert, dass die Regelung des Nr. 3 b vollständig aufgehoben wird. Außerdem regelt die bis dato gültige Betriebssatzung im § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Zuständigkeit der Betriebsleitung für Maßnahmen der Ablauforganisation und gleichzeitig in Nr. 3 a die Zuständigkeit für die innerbetriebliche Organisation und dem Personaleinsatz. Die Ablauforganisation ist ein Teil der innerbetrieblichen Organisation. Eine eigenständige Regelung erübrigt sich. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird auf Grund dessen vollständig aufgehoben. Die nachstehenden Regelungen rücken somit jeweils um eine Ziffer auf.
Durch den Wegfall der Regelung der Nummer 3b erübrigt sich eine weitere Unterteilung.
Finanzielle Auswirkungen:keine
Anlage/n:
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