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Beschlussvorschlag:Die nachfolgenden Veränderungssperren zur Sicherung der jeweiligen eingeleiteten Bebauungsplanverfahren werden aufgrund des § 16 BauGB sowie der §§ 10 und 58 NKomVG in der jeweils zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen: a) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W1 - Am Röttgen mit örtlichen Bauvorschriften - b) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W2 - Nördlich Am Esch mit örtlichen Bauvorschriften - c) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W3 - Südlich Am Esch mit örtlichen Bauvorschriften - d) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W4 - Am Melmenkamp mit örtlichen Bauvorschriften - e) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W5 - Peterstraße, Lange Straße, Kirchenstraße mit örtlichen Bauvorschriften - f) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W6 - Südlich Am Röttgen/Albert-Post-Platz mit örtlichen Bauvorschriften - g) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W7 - Östliche Innenstadt mit örtlichen Bauvorschriften -
Sachverhalt:Mit dem Erlass der Veränderungssperren soll während des Zeitraums der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. W1 bis W7 die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben der künftigen Bebauungspläne entgegenstehen würden, verhindert werden. Die jeweiligen Ziele der Bebauungspläne können den jeweiligen Beschlussvorlagen zu den Aufstellungsbeschlüssen entnommen werden.
Das Bedürfnis nach dieser befristeten Sicherung der Bauleitplanung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erarbeitung und Aufstellung der Bebauungspläne wegen ihrer Komplexität einige Zeit benötigt.
Derzeit besteht aufgrund der gefassten Aufstellungsbeschlüsse die Möglichkeit Bauvorhaben, die den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen nicht entsprechen, entsprechend des § 15 BauGB auf Antrag zurückzustellen bzw. vorläufig zu untersagen. Über den Antrag entscheidet die Baugenehmigungsbehörde.
Eine Veränderungssperre geht einen Schritt weiter und hat grundsätzlich die Wirkung einer generellen Bausperre und stellt insofern Bauvorhaben vorab und ohne weiteres Handeln der Stadt als unzulässig dar. So dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Sonstige erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Durch die Veränderungssperren werden jedoch z.B. der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes nicht tangiert. Darüber hinaus werden auch genehmigungsfreie tatsächliche Veränderungen nicht verhindert, soweit sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben (Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten).
Des Weiteren werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von den Veränderungssperren nicht erfasst:
Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von den Veränderungssperren dann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Westerstede.
Die Geltungsdauer der Veränderungssperren regelt § 17 BauGB. Danach tritt eine Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr ist möglich. Dabei ist die zweite Verlängerung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. wesentliche Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes).
Die Veränderungssperren treten in jedem Fall außer Kraft, soweit die Bauleitplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen sind oder nach Ablauf von vier Jahren.
Die Geltungsbereiche der Veränderungssperren ist identisch mit dem jeweiligen Plangebiet der Baubauungspläne Nr. W1 bis W7.
Es wird gebeten, die jeweiligen Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die jeweiligen Satzungen sind als Anlagen 1 bis 7 beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Es fallen lediglich die Kosten der Veröffentlichung der jeweiligen Satzung an.
Anlage/n:
1. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W1 - Am Röttgen 2. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W2 - Nördlich Am Esch 3. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W3 - Südlich Am Esch 4. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W4 - Am Melmenkamp 5. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W5 - Peterstraße, Lange Straße, Kirchenstraße 6. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W6 - Südlich Am Röttgen/Albert-Post-Platz 7. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W7 - Östliche Innenstadt
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