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Beschlussvorschlag:Die 1. Änderung der jeweiligen nachfolgenden Veränderungssperren zur Sicherung der eingeleiteten Bebauungsplanverfahren – Verlängerung der Geltungsdauer um jeweils ein Jahr - werden gemäß § 16 i.V.m. § 17 Abs.1 Satz 3 BauGB nach §§ 10 und 58 NKomVG in der jeweils zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen: a) 1. Änderung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W2 - Nördlich Am Esch mit örtlichen Bauvorschriften - b) 1. Änderung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W3 - Südlich Am Esch mit örtlichen Bauvorschriften - c) 1. Änderung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W4 - Am Melmenkamp mit örtlichen Bauvorschriften - d) 1. Änderung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W5 - Peterstraße, Lange Straße, Kirchenstraße mit örtlichen Bauvorschriften - e) 1. Änderung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W6 - Südlich Am Röttgen/Albert-Post-Platz mit örtlichen Bauvorschriften - f) 1. Änderung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W7 - Östliche Innenstadt mit örtlichen Bauvorschriften -
Sachverhalt:
Die Beschlüsse über die Veränderungssperren gemäß §§ 14 ff. BauGB wurden zur Sicherung der Planung durch den Rat der Stadt Westerstede am 12.10.2021 gefasst. Die Satzungen wurden danach im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland vom 22.10.2021 bekannt gemacht und sind mit der Bekanntmachung in Kraft getreten. Gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BauGB treten sie nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs.1 Satz 3 BauGB kann die Stadt die Veränderungssperre um ein Jahr verlängern.
Von dieser Verlängerungsmöglichkeit der Geltungsdauer der Satzung soll Gebrauch gemacht werden. Die Verlängerung ist erforderlich und angemessen, da sich die Erarbeitung der Bebauungsplanentwürfe durch vielfältigen Klärungsbedarf und zu erstellende Gutachten zeitlich verzögert hat. Die zeitlichen Verzögerungen ergaben sich insbesondere durch: - Durchführung der informellen frühzeitigen Beteiligungen - Die Erstellung von Lärmgutachten - Klärung umweltrechtlichen Vorprüfungen der Einzelfälle Weitere Verzögerungen liegen in dem Umstand der umfangreichen Planungen der Windenergie und des Klinikzentrums begründet.
Die Voraussetzungen für die Satzungen über die Veränderungssperren bestehen fort, da die Bebauungspläne noch keine Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB erreicht haben. Zum grundsätzlichen Inhalt und Wirkung einer Veränderungssperre wird auf die Ursprungsvorlage Nr. 21/1069 verwiesen. Die weitere Durchführung der Bauleitplanverfahren steht kurzfristig an. Bis zum Ablauf der Verlängerungsfrist von einem Jahr (bis Oktober 2024) dürften die Verfahren W2 bis W7 abgeschlossen sein.
Für die damals mitbeschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W1 – Nördlich Am Röttgen – ist eine Verlängerung nicht erforderlich, da die Planreife voraussichtlich bis Oktober 2023 vorliegt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Ammerland (online) fallen keine Kosten an.
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
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