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Beschlussvorschlag:Bei der Straße „Ollenflag“ wird die Einziehung gemäß § 8 des Nds. Straßengesetzes mit sofortiger Wirkung aufgrund fehlender Verkehrsbedeutung angeordnet für folgende Teilstrecken:
a) Nördlicher Bereich: b) Südlicher Bereich:
Die Einziehung ist gemäß § 8 Abs. 3 Nds. Straßengesetz öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:Mit Informationsvorlage Nr. 17/0238 im Verwaltungsausschuss am 15.08.2017 sowie Beschlussvorlage Nr. 17/0282 im Ausschuss für Straßen und Wege am 23.10.2017 wurde darüber berichtet, dass die Entwidmung von Teilflächen der Straße „Ollenflag“ angedacht ist und das erforderliche Verfahren starten sollte. Die Verwaltung wurde durch entsprechenden Beschluss auch damit beauftragt.
Nach § 8 des Nds. Straßengesetzes soll eine Straße vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen. Die Absicht der Einziehung ist dabei grundsätzlich mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen. Im Anschluss ist unter Berücksichtigung der gegebenenfalls eingegangenen Stellungnahmen ein Ratsbeschluss herbeizuführen.
Bei der gewidmeten Straße „Ollenflag“ ist die Teileinziehung folgender Teilstrecken aufgrund fehlender Verkehrsbedeutung angedacht:
a) Nördlicher Bereich: Die Einziehung der Teilstrecke der Außenbereichsstraße „Ollenflag“ im nördlichen Bereich erstreckt sich auf einer Länge von ca. 640m. Betroffen ist das Flurstück 12/80 der Flur 60, Gemarkung Westerstede, zwischen dem nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 3/2 der Flur 60, Gemarkung Westerstede, sowie dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 90/5 der Flur 60, Gemarkung Westerstede.
Die Straße ist hier in Form eines Sand-/Schotterweges ausgebildet und wurde zuletzt nahezu ausschließlich zur Zuwegung anliegender landwirtschaftlicher Flächen genutzt. Das betroffene Flurstück liegt im Eigentum der örtlichen Wegegenossenschaft, so dass eine weitere Zuwegung zu den anliegenden Flächen erhalten bleibt. Der einzuziehende Bereich ist in den Anlagen farbig dargestellt. b) Südlicher Bereich: Die Einziehung der Teilstrecke der Außenbereichsstraße „Ollenflag“ im südlichen Bereich erstreckt sich auf einer Länge von ca. 1.200 m. Betroffen sind die Flurstücke 12/19, 12/10, 12/9, 56/13 und 152/62 der Flur 60 sowie das Flurstück 181 der Flur 63, Gemarkung Westerstede. Der einzuziehende Bereich liegt zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 62/3 der Flur 61, Gemarkung Westerstede, und dem westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 182 der Flur 63, Gemarkung Westerstede. Die Straße ist hier zunächst auf einer Länge von rd. 615 m asphaltiert und geht im südlichen Verlauf in einen Schotterweg über. Die Teileinziehung umfasst ebenfalls einen Rahmendurchlass der Ollenbäke. Dieser gesamte Streckenabschnitt des Ollenflag wurde im Rahmen der Flurbereinigung Fintlandsmoor vor ca. zwei Jahren saniert. Der einzuziehende Bereich wird hauptsächlich zur Zuwegung anliegender landwirtschaftlicher Flächen genutzt. Vor der Sanierung durch die Flurbereinigung wurde die Straße kaum anderweitig genutzt, nach der Sanierung nutzen einige Verkehrsteilnehmer die Straße als Abkürzung. Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist jedoch ein Erhalt der Widmung nicht notwendig. Die betroffenen Flurstücke liegen im Eigentum der örtlichen Wegegenossenschaft, so dass eine weitere Zuwegung zu den anliegenden Flächen erhalten bleibt. Der einzuziehende Bereich ist in den Anlagen farbig dargestellt.
Die Ankündigung der Einziehung der genannten Teilflächen wurde am 24.03.2018 in der NWZ veröffentlicht und anschließend drei Monate zur Einsichtnahme ausgelegt. In dieser Zeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Daraufhin wurden die Ortsbürgervereine Ocholt und Torsholt sowie die Bezirksvorsteherinnen für Ocholt und Torsholt kontaktiert. Bei einer anschließend in Torsholt initiierten Informationsveranstaltung mit Eigentümern und Flächennutzern wurden die rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen einer Einziehung erörtert. Im Nachgang wurden drei Stellungnahmen eingereicht, die anliegend nichtöffentlich beigefügt sind, eine davon ist eine gemeinsame Stellungnahme von 16 Personen.
Wesentliche Gründe aus beiden Stellungnahmen gegen eine Entwidmung: - Durch Ausbau des „Ollenflag“ im Rahmen der Flurbereinigung Fintlandsmoor ist ein stärkeres Verkehrsbedürfnis entstanden, insbesondere liegt eine verstärkte Nutzung der Straße für den Durchgangsverkehr Karlshof, Wittenriede, Godensholt und Barßel in Anbindung zur Zwischenahner Straße Richtung Rostrup und Westerstede vor - Nutzung der Straße durch Naherholungssuchende Radfahrer und Spaziergänger (inkl. Touristen) - Es würden Grundsteuern gezahlt, durch Entwidmung müsse man auch Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung zusätzlich bezahlen - Entwidmung würde einer Enteignung gleichkommen - Straßensperrung sei nicht gewollt
Wesentliches Entscheidungsmerkmal über eine Entwidmung ist das Vorliegen einer Verkehrsbedeutung. Sicherlich hat der Durchgangs- und Naherholungsverkehr durch den Ausbau des Ollenflag im Rahmen der Flurbereinigung zugenommen. Dieser öffentliche Verkehr hat jedoch auch vor dem Ausbau stattgefunden, jedoch auf den umliegenden Straßen und Wegen, insbesondere der Ollenharder Straße und Am Voßbarg. Dieses wurde zu keiner Zeit hinterfragt, ein Interesse am Ausbau des Ollenflag für den öffentlichen Verkehr lag zu keiner Zeit vor. Der Ausbau im Rahmen der Flurbereinigung erfolgte zur besseren Erschließung der Flächen für den landwirtschaftlichen Verkehr. Nach Ausbau erreichten die Stadt Westerstede einige Beschwerden, dass der landwirtschaftliche Verkehr aufgrund des schmalen Ausbaus durch den Pkw-Verkehr behindert werde und die neu geschaffene schmale Fahrbahndecke sowie die Bermen unter den öffentlichen Verkehr leide. Die Begründung einer Verkehrsbedeutung allein aufgrund des Ausbaus im Rahmen der Flurbereinigung gestaltet sich insgesamt eher schwierig. Die weiter genannten Gründe der Steuerpflicht, Enteignung und Straßensperrung sind für die Begründung der Verkehrsbedeutung nicht maßgeblich.
Da die Straße „Ollenflag“ im Rahmen der Flurbereinigung Fintlandsmoor saniert wurde, war die Flurbereinigungsbehörde entsprechend zu beteiligen. Von dort bestehen keine Einwände gegen eine Entwidmung.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass eine Verkehrsbedeutung nicht festzustellen ist und auch sonst keine Argumente für den Erhalt der Widmung vorliegen.
Finanzielle Auswirkungen:
- Mit der Einziehung der Teilstrecken entfällt die Straßenbaulast der Stadt Westerstede für die genannten Bereiche, woraus sich entsprechende Einsparungen im Rahmen der Straßen- und Wegeunterhaltung ergeben werden. Im Rahmen der Diskussionen zur Aufgabenkritik wurde die Entwidmung „unwichtiger“ öffentlicher Verkehrswege entsprechend genannt.
Anlage/n:
- Lageplan gesamt - Lageplan nördlicher Bereich - Lageplan südlicher Bereich - Stellungnahmen (nichtöffentlich)
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