Bürgerinformationssystem
Beschlussvorschlag:Den Verfahrensvorschlägen wird zugestimmt. Ferner wird dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28k – Hössengebiet, westlich Haarfurther Straße, - im Verfahren nach § 13b BuaGB - sowie der Begründung zugestimmt und beschlossen, diese öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Zu den Planunterlagen sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Sachverhalt:Für den oben genannten Bebauungsplan wurde vom 22.10.2019 bis einschließlich 06.11.2019 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Unterlagen konnten auch über das Internet eingesehen werden. Weiter sind die Planunterlagen den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgelegt worden. Im Anschreiben sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Hierfür wurde den Behörden eine Frist bis zum 21.11.2019 gegeben.
Es sind zwei private Stellungnahmen eingegangen. In einer Stellungnahme wurde vorgeschlagen, die westliche Wallhecke, ebenso wie die nördliche Wallhecke, zu erhalten. Der Wallheckenerhalt- und schutz ist durchaus ein relevanter Belang, der vor Aufstellung des Bebauungsplanes geprüft wurde. So hat die Stadt Westerstede einen öffentlichen Grünstreifen zum Erhalt und Pflege der Wallhecke im nördlichen Teilbereich des Plangebietes gesichert und kann somit den umfänglichen Schutz der Hecke aufrechterhalten. Nach Ansicht der Verwaltung sollte der Schutzstatus der angesprochenen westlichen Wallhecke jedoch aufgehoben werden. Hintergrund sind unter anderem die im Vergleich zur nördlich liegenden Wallhecke unterschiedlichen Eigentümerverhältnisse. Die Wallhecke liegt auf der Grenze zwischen Baugebiet und der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche und befindet sich somit im Eigentum von zwei privaten Eigentümern. So besteht kein kompletter Zugang bzw. Eigentum zugunsten der Stadt zum Schutz der Fläche. Zudem rücken durch das geplante Baugebiet bauliche Anlagen und die vorgesehene Gartennutzung der künftigen Grundstückseigentümer näher an die Wallhecke heran; erfahrungsgemäß würde die Wallhecke in die private Gartengestaltung einbezogen und im Laufe der Zeit überformt werden. Um einen vollumfänglichen Beitrag für Natur und Landschaft leisten zu können, zieht die Stadt Westerstede daher die Kompensation der Wallhecke und die Aufhebung des Schutzstatus über das Wallheckenschutzprogramm des Landkreises Ammerland vor. Dies ist auch im Hinblick auf eine mögliche, langfristige städtebauliche Weiterentwicklung des Gebietes Hössen in Richtung Westen erforderlich, da die Wallhecke sich ansonsten innerhalb des Wohngebietes befinden würde und ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden könnte. In einer weiteren Stellungnahme wurde die im landwirtschaftlichen Immissionsschutzgutachten verwendete Windrose aus dem Jahre 2001 hinterfragt. Hier hat die Verwaltung die Landwirtschaftskammer um eine Stellungnahme gebeten. Zusammenfassend wurde von der Kammer geantwortet, dass das Jahr 2001 vom DWD als repräsentatives Jahr für den Bezugszeitraum 1993 bis 2010 ermittelt worden sei. Es spiegele die mittleren meteorologischen Bedingungen sehr stabil wider, weshalb auf den AKTerm Oldenburg 2001 zurückgegriffen werde. Abweichungen zu einem ggf. aktuelleren repräsentativen AKTerm seien aus Sicht der Landwirtschaftskammer als sehr gering einzustufen.
Über die genannten eingegangenen Stellungnahmen von privater Seite wurde eine Synopse erstellt, die als nichtöffentliche Anlage beigefügt ist. Über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird nach Ablauf der o.g. Frist eine entsprechende Tabelle gefertigt und kurzfristig zur Verfügung gestellt.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt, was verfahrensrechtliche Vereinfachungen mit sich bringt. Der Vorteil ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der Flächennutzungsplan nicht geändert werden muss, sondern im Zuge einer Berichtigung angepasst werden kann; hier die 126. Berichtigung.
Es wird gebeten, den Verfahrensvorschlägen zuzustimmen und den Beschluss zur Auslegung der Planunterlagen (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie zur Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Anlage/n:1. Tabelle mit Verfahrens- und Abwägungsvorschriften frühzeitige Bürgerbeteiligung (nicht öffentlich) 2. Tabelle mit Verfahrens- und Abwägungsvorschriften frühzeitige Behördenbeteiligung (wird nachgereicht)
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