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Beschlussvorschlag:Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Tannenloge Erweiterung II 1. Änderung - im Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wird gemäß § 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Der Flächennutzungsplan ist im Zuge der 127. Berichtigung anzupassen.
Die Verwaltung wird mit der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt. Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert, indem die Planunterlagen nach vorheriger Ankündigung in der Nordwest-Zeitung für 14 Tage im Rathaus öffentlich ausgelegt werden.
Sachverhalt:Mit anliegendem Schreiben wird von den Eigentümern des Grundstücks ‚Süderstraße 45‘ beantragt, den Bebauungsplan hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der maßgebenden Geschossigkeit sowie der Gebäudehöhe zu ändern.
Der Bebauungsplan Nr. 119 – Tannenloge Erweiterung II - wurde im Juni 2016 als Satzung beschlossen. Das betreffende Grundstück wurde seinerzeit entsprechend des Bestandes im Bebauungsplan übernommen. Eine erweiterte Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche wäre damals nach Ansicht der Verwaltung auch schon möglich gewesen. Der neue Grundstückseigentümer plant nunmehr den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern in gestalterischer Anlehung an die bisherigen Mehrfamilienhäuser in dem Quartier. Die erforderlichen Stellplätze lägen dabei auf der angrenzenden öffentlichen Grünfläche, die im Zuge der Bebauungsplanänderung als nicht überbaubare Grundstücksfläche mit der Zweckbindung Stellplatzanlage ausgewiesen würde.
Im März 2019 wurde der Lärmaktionsplan gem. § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz vom Rat beschlossen. Inhaltlich wurde darin zusammenfassend festgehalten, aus Vorsorgegesichtspunkten auf die Ausweisung von Wohnbauflächen in lärmvorbelasteten Gebieten zu verzichten. Weiterhin darf darauf hingewiesen werden, dass die Festsetzung der überbaubaren Bereiche im Ursprungsbebauungsplan an die Grenze der Lärmpegelbereiche III und IV gekoppelt wurde und insofern zu den Grundzügen der Planung zählt.
Nach Ansicht der Verwaltung ist es der Abwägung überlassen, in diesem Bereich die Lärmvorsorge zugunsten eine Wohnbebauung zurückzustellen. Durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe und entsprechenden Festsetzungen zum Lärmschutz (Lärmpegelbereiche) kann ein ausreichend geschützter Wohnraum geschaffen werden. Die Änderung des Bebauungsplanes ist unter anderem auch vertretbar, da lediglich nur rd. ¼ der Wohnungen von dem Lärmpegelbereich IV betroffen wären.
Der Flächennutzungsplan wird im Bereich der öffentlichen Grünfläche im Zuge der 127. Berichtigung angepasst.
Die NWP Planungsgesellschaft wurde gebeten einen Bebauungsplanvorentwurf zu fertigen, der in der Sitzung vorgestellt wird.
Es wird vorgeschlagen, den Aufstellungs- und Verfahrensbeschluss zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Die Planungskosten werden vom Vorhabenträger übernommen.
Anlage/n:Antrag Mohr Immobilien u. Saitz
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