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Beschlussvorschlag:Den Verfahrensvorschlägen wird zugestimmt. Ferner wird dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 14a, 6. Änderung, Ortskern Westerstede – Gewerbegebiet Eichendorffstraße – textliche Änderung im Verfahren nach § 13a BauGB - sowie der Begründung zugestimmt und beschlossen, diese öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Zu den Planunterlagen sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Sachverhalt:
Für den oben genannten Bebauungsplan wurde vom 17.03.2020 bis einschließlich 07.04.2020 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Unterlagen konnten während des Zeitraumes in den Räumlichkeiten des Bauamtes, trotz allgemeiner Schließung des Rathauses aufgrund der Corona-Pandemie, eingesehen werden. Hierüber wurde durch Aushang an den Eingängen zum Bauamt besonders hingewiesen und um individuelle telefonische Anmeldung gebeten. Darüber hinaus konnten die Unterlagen auch über das Internet eingesehen werden. Damit war die Zugänglichkeit zu den Planunterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gegeben.
Weiter sind die Planunterlagen den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung vorgelegt worden. Hierfür wurde den Behörden eine Frist bis zum 14.04.2020 gegeben.
Private Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange hat das Planungsbüro NWP, Oldenburg, eine Tabelle mit Verfahrens- und Abwägungsvorschlägen vorbereitet.
Der Landkreis Ammerland hat angeregt, die Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) klarzustellen. Wie bereits im Verwaltungsausschuss vom 10.03.2020 beschlossen, wird durch die Bebauungsplanänderung die BauNVO aus dem Jahre 2017 im Änderungsbereich angewandt. Die neue BauNVO hat den Vorteil, dass die Kappungsgrenze der Versiegelung bei 80 % liegt, bei Anwendung der alten BauNVO wäre eine 100 %ige Versiegelung möglich. In Anbetracht der kommenden Bauleitplanverfahren im näheren Umfeld ist die Anwendung der neuen BauNVO aus Gründen der Gleichbehandlung durchaus angebracht und trägt langfristig zu einer Verringerung der Versiegelung bei. Die bereits bestehenden Anlagen genießen Bestandsschutz und sollten jedoch bei konkreten Bauvorhaben individuell betrachtet werden. Dies wird in der Begründung des Bebauungsplans näher erläutert und klargestellt.
Es wird gebeten, den Verfahrensvorschlägen zuzustimmen und den Beschluss zur Auslegung der Planunterlagen (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie zur Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
51120.427100
Anlage/n:Tabelle mit Verfahrens- und Abwägungsvorschlägen
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