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Beschlussvorschlag:
Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des Bebauungsplanes Nr. 126 – Halsbek Ost, mit örtlichen Bauvorschriften, wird eingeleitet. Das Bauleitplanverfahren wird vom Verfahren nach § 13b BauGB auf das Normalverfahren umgestellt und ein Umweltbericht erstellt. Die 130. Änderung des Flächennutzungsplanes wird aufgestellt und auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB verzichtet. Ferner wird dem Entwurf des Bebauungsplanes sowie der 130. Flächennutzungsplanänderung sowie den Begründungen und den Umweltbericht zugestimmt und beschlossen, das Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB durchzuführen. Zu den Planunterlagen sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Sachverhalt:Der Rat der Stadt Westerstede hat am 27.06.2023 den Bebauungsplan Nr. 126 „Halsbek Ost Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften - im Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch- nebst Begründung als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland am 29.06.2023 bekannt gemacht und somit ist der Bebauungsplan am 29.06.2023 rechtskräftig geworden. Ziel war die Schaffung von ortstypischer Wohnbebauung.
Hintergrund der Beschlussvorlage: Die Umweltorganisation BUND war mit einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der auch im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gezogen. Das Gericht beurteilte im Juli 2023 den § 13b BauGB als mit Europarecht unvereinbar – und erklärte deswegen den im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellten Bebauungsplan, bei dem auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet werden kann, für unwirksam. Das Urteil wurde mit großer Verwunderung aufgenommen und seitens der Verwaltung war zunächst nicht klar, wie mit dem in Kraft getretenen Bebauungsplan weiter verfahren werden kann/soll.
In der Zwischenzeit ist eine pauschale Mängelrüge, ohne Nennung des entsprechenden Bebauungsplanes, im Auftrag des BUND Landesverbands Niedersachsen bei der Stadt Westerstede eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 08.05.1995, Az.: 4 NB 16.95) sind pauschale Rügen grundsätzlich ausgeschlossen. Dies schließt schon im Hinblick auf die weitreichenden Rechtsfolgen der Rüge nach § 215 BauGB auch den konkreten Bebauungsplan ein. Bis zum jetzigen Zeitraum hat die Verwaltung keine konkreteren Mängelrügen, die den Bebauungsplan Nr. 126 betreffen, erhalten.
Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes am 17.11.2023 auch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen. Unter anderem wurde ein neuer § 215a BauGB eingeführt – eine Art Reparaturvorschrift –, mit der Rechtsklarheit bezüglich des weiteren Umgangs mit Bebauungsplänen auf Basis des § 13b BauGB herbeigeführt werden kann.
Der neue § 215a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen. Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt – und nur dann – muss eine vollständige Umweltprüfung erstellt werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens bleiben bei Vorliegen von nur unerheblichen Umweltauswirkungen bestehen, wie auch das Absehen vom Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan.
Um den „Fehler“ des Bebauungsplanes (die Nichterstellung eines Umweltberichtes) zu heilen, wird die Verwaltung die umweltrechtliche Vorprüfung durchführen und mit dem Landkreis Ammerland kurzfristig abstimmen. Sollte sich im Ergebnis herausstellen, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wäre eine „vereinfachte“ Heilung nach § 215a BauGB ausgeschlossen und ein sog. „Normalverfahren“ ergänzend durchzuführen. Dies hätte dann zur Folge, dass der Flächennutzungsplan geändert werden muss.
Die Verwaltung wird in der Sitzung näher berichten; spätestens zum Verwaltungsausschuss sollte das Ergebnis der umweltrechtlichen Vorprüfung vorliegen, so dass der Beschlussvorschlag sowie der Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise entsprechend ergänzt werden kann.
Ergänzung 02.02.2024 Nach Rücksprache mit dem Landkreis Ammerland wird auf die Durchführung einer umweltrechtlichen Vorprüfung verzichtet, da die Anwendungsvoraussetzungen der Heilungsvorschrift nicht vorliegen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, indem der Umweltbericht des Bauleitplanverfahrens erstellt und die öffentliche Auslegung erneut durchgeführt wird. Das aus der Planung ergebene Kompensationsdefizit wird außerhalb des Gebietes ausgeglichen (Kompensationsfläche im Ortsteil Neuengland). Zugleich wird die 130. Flächennutzungsplanänderung aufgestellt und auf die Durchführung des Vorverfahrens verzichtet, da die Grundzüge der Planung durch den Bebauungsplan bereits vorbereitet wurden.
Die Verwaltung bittet um entsprechende Beschlussfassung, um den Bebauungsplan zu heilen.
Finanzielle Auswirkungen:Kostenträger ist die Stadtentwicklungsgesellschaft mbH Anlage/n:
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