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Sachverhalt:Die anliegende Mängelrüge nach § 215 BauGB vom 26. Januar 2025 des BUND, Kreisgruppe Ammerland, zur 137. Änderung des Flächennutzungsplanes – sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Westerstede – mit Bezug auf die Teilbereiche 1 bis 9 wurde inhaltlich geprüft und wird zur Kenntnis genommen.
Es wurden im Zuge der pflichtgemäßen Prüfung weder eine Verletzung beachtlicher Verfahrens- und Formvorschriften noch erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang festgestellt, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären. Insofern ist der genannte sachliche Teilflächennutzungsplan nach Einschätzung der Stadt Westerstede (abwägungs)fehlerfrei zustande gekommen und ein Fehlerbehebungs- oder Planaufhebungsverfahren ist nicht erforderlich.
Der § 215 BauGB regelt die Frist zur Geltendmachung von Fehlern bei der Aufstellung von Bauleitplanungen. So werden normalerweise bestimmte Fehler, die im Verfahren oder in der Form der Planung gemacht wurden, sowie Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Planes gegenüber der Stadt schriftlich gerügt werden. Die einzelnen gerügten Sachverhalte werden somit jetzt durch die Rüge zeitlich unbegrenzt einklagbar.
Zu den in der Mängelrüge aufgeworfenen Sachverhalten (materielle Mängel und Abwägungsmängel zu den Themen Raumordnung, Artenschutz- und Umweltrecht, Habitatschutzrecht, Biotopschutz, Klimaschutz und fehlende Berücksichtigung kumulierender Wirkungen) wurde festgestellt, dass die aufgeworfenen Punkte sehr wohl Bestandteil der Abwägung gewesen sind, wobei hierbei die Regelungstiefe einer (vorbereitenden) Flächennutzungsplanung unter Beachtung der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Erleichterung zum Ausbau der Windenergie beachtet werden muss. Namentlich geht es insbesondere um den Arten-, Umwelt- und Biotopschutz sowie vordringlich um die Abgrenzung zu den Naturschutzgebieten in Bezug auf die Rotor-Out-Regelung. Die Flächennutzungsplanänderung hat hier nur einen steuernden (vorbereitenden) Charakter und trifft mangels Detailschärfte hier keine abschließenden Regelungen, was den nachgeschalteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen einer projektbezogenen Prüfung vorbehalten ist.
Das Planungsbüro Diekmann-Mosebach&Partner, Rastede, hat eine Synopse als Erwiderung der Rüge erstellt, auf die inhaltlich verwiesen wird.
Im Übrigen sind Windenergieanlagen vom Gesetzgeber unabhängig von der Flächennutzungsplanung privilegiert worden, d.h., dass diese auch vom Grundsatz her im Außenbereich zulassungsfähig sind, wobei entgegenstehende Belange, wie die in der Rüge aufgeworfenen Belange, zu prüfen wären, was weiterhin der Fall sein wird.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der Sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Westerstede in der vom Rat der Stadt am 19.12.2024 einschließlich Umweltbericht beschlossen Fassung durch den Landkreis Ammerland geprüft und mit Verfügung vom 23.01.2025 genehmigt wurde. Die Stadt Westerstede geht daher weiter davon aus, dass der Plan ohne Verletzung von Vorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Abs. 3 Satz 2 BauGB aufgestellt wurde und somit weiter wirksam und anzuwenden ist.
Die Rüge sowie das Prüfergebnis werden zu den Verfahrensakten genommen und der Landkreis Ammerland als Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan sowie als Zulassungsbehörde für die Errichtung von Windenergieanlagen auf Grundlage des Flächennutzungsplanes in Kenntnis gesetzt.
Hinweis: Zwischenzeitlich sind angrenzend zu den o.g. Schutzgebieten die entsprechenden BImSch-Anträge gestellt worden, bei denen es nach der uns vorliegenden Aktenlage keine räumlichen Überschneidungen mit den Rotoren gibt.
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