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Vorlage - 21/1141-01  

 
 
Betreff: Sachlicher Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch - Festlegung des Beteiligungsverfahrens

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
21/1141
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Hots, Stefan
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
29.11.2022 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Standortpotentialanalyse Windenergie wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Vorentwurf der hieraus abgeleiteten Flächennutzungsplanänderung wird beschlossen.

Die Verwaltung wird mit der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.

Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert, indem die Planunterlagen nach vorheriger Ankündigung in der Nordwest-Zeitung für 14 Tage im Rathaus öffentlich ausgelegt werden.

Zusätzlich werden zwei Bürgerinformationstage und eine Informationsveranstaltung durchgeführt.

 


Sachverhalt:

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Westerstede hat den Aufstellungsbeschluss des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ am 07.12.2021 gefasst, der am 01.02.2022 veröffentlicht wurde. Damit besteht die Möglichkeit, Bauanträge bzw. Bauvoranfragen mit dem Ziel der Errichtung von Windkraftanlagen für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren durch Antrag beim Landkreis Ammerland zurückstellen zu lassen (§ 15 Abs. 3 BauGB). Dieser Zeitraum muss für ein gemeindeumfassendes eigenes Windenergiekonzept genutzt werden. Dabei müssen die Rahmenbedingungen aus dem noch in der Bearbeitung befindlichen Windenergie-Konzept des Landkreises (insbesondere harte und weiche Tabuzonen) ausgewertet werden und in Bezug auf die Schaffung des sogenannten „substantiellen Raumes“ für das Gebiet der Stadt Westerstede in einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept überprüft werden. Dieses Konzept ist dem eigentlichen formellen Verfahren der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes vorgelagert.

Das Standortkonzept ist nunmehr soweit abgeschlossen und wird in der Sitzung präsentiert, sodass das formelle Bauleitplanverfahren des sachlichen Teilflächennutzungsplanes eingeleitet werden kann.

 

Nach Auffassung der Verwaltung sollte die Bürgerbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB zum Thematik „Windenergie“ nicht wie üblich durchgeführt, sondern im Umfang breiter aufgestellt werden, um alle Betroffenen stärker ins Verfahren einzubinden. So wird vorgeschlagen neben einer Einsicht und Möglichkeit der Stellungnahme im Rathaus und über das Internet, auch eine abendliche Informationsveranstaltung sowie sog. Bürgerinformationstage durchzuführen. Bei der letztgenannten Form handelt es sich um ganztägige Informationsangebote, bei denen individuelle Fragen in einem persönlichen Austausch geklärt werden können; die Gemeinde Bad Zwischenahn hat mit diesem Informationsangebot bereits gute Erfahrungen gemacht.

 

Bedeutung der aktuellen Gesetzeslage

Im Vergleich zu der Rechtslage zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses haben sich in den vergangenen Monaten einige gravierende Änderungen ergeben. So hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, die Windenergie an Land deutlich auszubauen und bis zum Jahr 2030 den Stromanteil aus erneuerbaren Energien auf mindestens 80 Prozent und bis 2035 auf 100 Prozent zu erhöhen. Zudem soll die Klimaneutralität bis spätestens 2045 erreicht werden.

 

Um diese Ziele zu erreichen, wurden u.a. die Planungs- und Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen beschleunigt und eine gesetzliche Mengenvorgabe für Windenergieflächen (Flächenbeitragswerte) für die Bundesländer festgesetzt. Auf die einzelnen Gesetze wird im untenstehenden Exkurs näher eingegangen. Zunächst soll aber die konkrete Bedeutung für Westerstede beleuchtet werden:

 

Das Land Niedersachsen muss bis Ende 2027 einen Flächenbeitragswert von 1,7 Prozent und bis Ende 2032 von 2,2 Prozent nachweisen. Dazu wurde seitens des Fachministeriums bereits mitgeteilt, dass die Flächenbeitragswerte auf die regionalen Planungsträger (Landkreise) umgelegt werden. Hierfür sollen regionalisierte Flächenbeitragswerte abgeleitet werden; erste Ergebnisse werden für Anfang 2023 erwartet.

 

Diesen noch abzuwartenden Beitragswert muss der Landkreis Ammerland bis Ende 2027 in seinem regionalen Raumordnungsprogramm erfüllen, da ansonsten Windenergieanlagen im gesamten Ammerland privilegiert wären, unabhängig davon, welchen Wert die Stadt Westerstede bis dahin erfüllt.

 

Für die Zwischenzeit muss/sollte es Aufgabe der Stadt Westerstede sein, den sachlichen Teilflächennutzungsplan bis zum 31.01.2024 rechtswirksam werden zu lassen, damit die Steuerungs- und Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplanes noch ausgeübt werden kann. Nach diesem Stichtag ist eine gezielte Steuerung auf Flächennutzungsplan-Ebene durch die Ausweisung von Flächen mit dem gleichzeitigen Ausschluss weiterer Flächen nicht mehr möglich.

Es ist zu befürchten, dass ohne eine entsprechende Planung:

  1. keine wirksame Steuerung der Windenergieanlagen bis zum 31.12.2027 besteht,
  2. der Landkreis Ammerland die noch abzuwartenden regionalisierten Flächenbeitragswerte nicht erfüllen kann und daraus resultierend
  3. die Planungshoheit der Stadt Westerstede eingeschränkt wird, indem der Landkreis Ammerland durch das Regionale Raumordnungsprogramm entsprechende Flächen in Westerstede ausweist.

 

Mit den landkreisangehörigen Gemeinden wurde in einem Planergespräch besprochen, dass jede Gemeinde einen bestmöglichen Beitrag zur Erreichung des regionalisierten Flächenbeitrages erbringt. Nur so besteht die Möglichkeit, dass der Landkreis Ammerland keine weiteren Flächen ausweisen muss, die eventuell auch Westerstede betreffen könnten.

Nach Kenntnis aller Planungen der kreisangehörigen Gemeinden und der Flächenbeitragswerte kann eventuell zur Auslegung eine weitere Bewertung über einzelne Flächen stattfinden.

 

In der Sitzung wird der Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ durch das Planungsbüro Diekmann-Mosebach & Partner, Rastede, vorgestellt.

 

Es wird gebeten, das Beteiligungsverfahren zu beschließen.

 

 

Exkurs Gesetzeslage

  • Windenergieflächenbedarfsgesetz

Zur Erreichung der EEG-Ausbauziele müssen zwei Prozent der Bundesfläche (nach Berechnung einer Bundesstudie) als Mengenvorgabe für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Dazu werden die einzelnen Länder verpflichtet, einen bestimmten prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergie an Land zur Verfügung zu stellen (Flächenbeitragswert).

Für das Land Niedersachsen wurde als Flächenbeitragswert festgelegt, dass zum 31.12.2027 1,7 Prozent und bis zum 31.12.2032 2,2 Prozent der Fläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden müssen. Die Länder können entweder selbst planen oder regionale oder kommunale Teilflächenziele festlegen. Dies muss das Land bis zum 31. Mai 2024 umsetzen.

Das Gesetz regelt ebenfalls, dass Planungen, die eine Höhenbegrenzung beinhalten, nicht auf die Flächenbeitragswerte angerechnet werden können.

 

  • Baugesetzbuch

Durch die Integration der gesetzlichen Mengenvorgaben für die Flächenausweisung in das Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wird zudem das Ziel verfolgt, die Planung zu vereinfachen. Die gesetzgeberischen Mengenvorgaben ersetzen die komplexen methodischen Anforderungen an die planerische Ausweisung von Windenergiegebieten mit Konzentrationswirkung, die von der Rechtsprechung mit Blick auf das sogenannte „Substanzgebot“ entwickelt wurden. Die Privilegierung wird nunmehr an das Erreichen der o.g. Flächenbeitragswerte gekoppelt; sobald das Erreichen eines einschlägigen Flächenziels festgestellt wird, entfällt kraft Gesetzes die Privilegierung außerhalb der ausgewiesenen Flächen. Die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen kann also nur noch im Falle der Zielerreichung auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Kurz zusammengefasst: Werden die Ziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig; im Genehmigungsverfahren werden lediglich die Mindestabstände geprüft (z.B. i.d.R. zweifache Höhe als Abstand zu Wohngebäuden).

Durch die Rechtsfolgenregelung soll lt. Bundesregierung zum einen ein Anreiz für die Planungsträger geschaffen, hinreichend Flächen auszuweisen. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass für den Windenergieausbau auch im Fall der Zielverfehlung hinreichend Fläche zur Verfügung steht. 

 

Für diese Umkehr des Planungsregimes, bei dem auch die sog. Ausschlusswirkung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB fällt, gibt es eine Übergangsfrist für Planungen, die bis zum 31.01.2024 rechtskräftig werden, die die Stadt Westerstede nunmehr auch nutzt.

 

Zudem enthält das BauGB nun eine Neukonzeption der Länderöffnungsklausel für landesrechtliche Mindestabstandsregelungen von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung. Die Länder dürfen zwar weiterhin über Mindestabstände entscheiden, müssen aber sicherstellen, dass sie ihre Flächenziele aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Der Mindestabstand darf jedoch maximal nur 1.000 Meter zur Wohnbebauung betragen.

 

  • Bundesnaturschutzgesetz

Durch die Änderung wird rechtlich sichergestellt, dass auch Landschaftsschutzgebiete (LSG) in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau mit einbezogen werden können.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Investitionen

Auswirkungen Ergebnishaushalt

Einzahlungen (+) / Auszahlungen (-)

Haushaltsjahr 2023

Gesamtinvestition

-€-

Erträge (+)/

Aufwendungen (-)

-€-

Planungskosten

 

 

Abschreibungen

 

Anschaffungs-/
Herstellungskosten

 

 

Personalaufwand

 

 

 

 

Unterhaltungsaufwand

 

Zuwendungen

 

 

Betriebsaufwand

- 15.000

Zuwendungen

 

 

Auflösungserträge

 

 

 

 

Entgelte/Gebühren

 

 

 

 

Lfd. Zuwendungen

 

Gesamtsumme

 

 

Gesamtsumme

- 15.000

 

Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: 

Ja

Nein

 

 

Investitionsmaßnahme:

 

Produkt:

51120.427110

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Stammbaum:
21/1141   Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch   Bauamt   Beschlussvorlage
21/1141-01   Sachlicher Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch - Festlegung des Beteiligungsverfahrens   Bauamt   Beschlussvorlage
21/1141-01-02   137. Änderung des Flächennutzungsplanes - Sachlicher Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch - Abwägung - Auslegungsbeschluss   Bauamt   Beschlussvorlage
23/1567   137. Änderung des Flächennutzungsplanes - Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch (BauGB) - Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen worden sind - Feststellungsbeschluss   Bauamt   Beschlussvorlage