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Vorlage - 21/1141  

 
 
Betreff: Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Hots, Stefan
Beratungsfolge:
Bauausschuss Anhörung
29.11.2021 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen. Ziel ist die Steuerung der privilegierten Windenergieanlagen und damit die Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan der Stadt.

 

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Sachverhalt:

 

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Westerstede stellt mit seiner 36. Änderung zwei Sonderbauflächen Windenergie – in Garnholt und in Karlshof- mit einer sog. Ausschlusswirkung nach § 35  Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch für Windkraftanlagen dar. Demnach sind außerhalb der dargestellten Flächen keine weiteren Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet zulässig (sog. Ausschlusswirkung). Weiterhin wurde seinerzeit eine Höhenbegrenzung von 99,90m aufgrund der Flugsicherung und der optischen Wirkung der Hindernisbefeuerung festgesetzt. Sonstige städtebauliche Erwägungen in Bezug auf die Höhe wurden nicht als Grundlage hierfür angeführt.

 

Aktuelle Entwicklung auf dem Gebiet der Stadt Westerstede

Aktuell ist bei der Stadt Westerstede eine Voranfrage zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 125 m, Gesamthöhe 200 m, Leistung jeweils 6,0 MW eingegangen. Der Standort befindet sich in der Nähe des Hollweger Moores. Ein Lageplan mit der Kennzeichnung des beantragten Bereichs ist als Anlage beigefügt.

Der Standort befindet sich außerhalb der o.g. 36. Flächennutzungsplanänderung, sodass das erforderliche Einvernehmen der Stadt Westerstede für das Vorhaben zunächst aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten von der Verwaltung nicht erteilt wurde.

Allerdings ist ein Klageverfahren nach Ansicht der Verwaltung zu erwarten.

 

Rechtliche Würdigung 

Die aktuelle Rechtsprechung stellt zunehmend hohe Anforderungen an die Steuerungsfunktion sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht. Es besteht vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass die seinerzeitige 36. Änderung des Flächennutzungsplanes diesen rechtlichen Anforderungen nicht genügt und damit der Flächennutzungsplan diesbezüglich seine Rechtswirkung im Falle einer Klage nicht mehr (rechtssicher) erfüllt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die zugrunde gelegten Abwägungskriterien und die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung über die einzelnen Verfahrensschritte gestellt werden. Bislang wurde jedoch der Inhalt des Flächennutzungsplans noch nicht in einem Klageverfahren einer Prüfung unterzogen.

 

 

Raumordnung

Darüber stellt der Landkreis Ammerland das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) zurzeit neu auf. In diesem Zusammenhang wird auch die Thematik „Wind“ behandelt.
Der Landkreis Ammerland hat hierzu das Planungsbüro NWP aus Oldenburg beauftragt, unter Berücksichtigung flächendeckender, einheitlicher Kriterien (harte und weiche Tabuzonen) ein Standortkonzept für den Landkreis zu erarbeiten. Als harte Tabuzone wurde z. B. ein Abstand zu Wohnsiedlungen und Wohnhäusern im Außenbereich von 400 m zugrunde gelegt. Als weiche Tabuzone wurde der Abstand um weitere 200 m für Wohngebäude im Außenbereich (insgesamt somit 600 m) und um 400 m zu Wohnsiedlungen (insgesamt somit 800 m) erhöht. Als Referenzanlage wurde eine Windenergieanlage mit einer Höhe von 200 m bestimmt. Zu dieser Thematik wird der Landkreis Ammerland die kreisangehörigen Gemeinden/Stadt voraussichtlich noch in diesem Jahr einladen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Ziel des Landkreises ist es, die Neufassung des RROP 2023 abzuschließen. 

 

Der Landkreis wird nach derzeitigem Stand die potentiellen Windenergie-Standorte als Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung im RROP darstellen. Rechtlich besteht dann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für die Gemeinde eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung.

 

Die im RROP festgelegten Potentialflächen müssen somit als Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Da jedoch das RROP keine Ausschlusswirkung vorsieht, muss diese über den Flächennutzungsplan der Stadt weiterhin hergestellt werden.
 

Des Weiteren ist zu sehen, dass die Windenergienutzung im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist und nach einschlägiger Rechtsprechung dieser Nutzung ausreichend Raum (sog. substantieller Raum) zur Verfügung gestellt werden muss. Durch den Fortbestand der Höhenbegrenzung sowie der bisherigen Ausweisung von lediglich zwei Flächen, würde die Stadt Westerstede Gefahr laufen, dass der Windenergie faktisch nicht mehr ausreichenden Raum zur Verfügung gestellt wird, da die Anlagen dort nach Neuausschreibung der EEG-Kontingente voraussichtlich nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten. Insofern wird vorgeschlagen, auf Ebene der Flächennutzungsplanung von einer Höhenbegrenzung abzusehen. 

 

Aber auch vor dem Hintergrund der Energiewende wächst der Druck, zusätzliche Flächenausweisungen vorzunehmen. Das Land Niedersachsen formuliert hierbei einen Wert von 1,4 % der Landesfläche im neuen Windenergieerlass bis 2030. Ab dem Jahr 2030 wird der Wert auf 2,1 % der Landesfläche angehoben. Bezogen auf das Gebiet der Stadt Westerstede bedeutet das 1,4 %-Ziel eine Flächenausweisung von rd. 250 ha.
Die vorhandenen Standorte in Karlshof und Garnholt, zusammen etwa 42 ha, können hierbei angerechnet werden, sodass nach dem Zielwert von 1,4 % noch rd. 208 ha an Potentialflächen auszuweisen wären. Die beiden bestehenden Standorte bilden in etwa einen Anteil von 0,23 % der Gesamtfläche dar.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Zielwert als sog. Grundsatz der Raumordnung zu verstehen ist, d. h. dass eine Kommune im Rahmen einer Abwägungsentscheidung von diesen Vorgaben mit stichhaltiger städtebaulicher Begründung auch abweichen kann.

 

Fazit
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen Aufstellungsbeschluss für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 Baugesetzbuch zu fassen und diesen bekannt zu machen. Damit besteht die Möglichkeit, Bauanträge bzw. Bauvoranfragen mit dem Ziel der Errichtung von Windkraftanlagen für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren zurück zu stellen (§ 15 Abs. 3 BauGB). Dieser Zeitraum soll für ein gemeindeumfassendes eigenes Windenergiekonzept genutzt werden. Dabei sollen die Rahmenbedingungen aus dem noch in der Bearbeitung befindlichen Windenergie-Konzept des Landkreises (insbesondere harte und weiche Tabuzonen) ausgewertet werden und in Bezug auf die Schaffung des sogenannten „substantiellen Raumes“ für das Gebiet der Stadt Westerstede in einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept überprüft werden. Dieses Konzept ist dem eigentlichen formellen Verfahren der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes vorgelagert.

 

 

Aufwendungen für die Planung

Für das Projekt „sachlicher Teilflächennutzungsplan“ inkl. der erforderlichen vorangehenden Untersuchungen wird vorgeschlagen, entsprechende Haushaltsmittel einzuplanen. Nach Ansicht der Verwaltung sollten für die kommenden beiden Jahre jeweils 150.000 Euro und für das dritte Jahr 20.000 Euro an zusätzlichen Aufwendungen für die Planung vorgesehen werden. Diese gliedern sich in die Planungsleistungen sowie in die umwelt- und naturschutzrechtlichen Begutachtungen der jeweiligen Flächen, die für mindestens ein Jahr vorgenommen werden müssen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Investitionen

Auswirkungen Ergebnishaushalt

Einzahlungen (+) / Auszahlungen (-)

Haushaltsjahr 2022 - 2024

Gesamtinvestition

-€-

Erträge (+)/

Aufwendungen (-)

-€-

Planungskosten

 

 

Abschreibungen

 

Anschaffungs-/
Herstellungskosten

 

 

Personalaufwand

 

 

 

 

Unterhaltungsaufwand

 

Zuwendungen

 

 

Betriebsaufwand

- 320.000

Zuwendungen

 

 

Auflösungserträge

 

 

 

 

Entgelte/Gebühren

 

 

 

 

Lfd. Zuwendungen

 

Gesamtsumme

 

 

Gesamtsumme

- 320.000

 

Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: 

Ja

Nein

 

Investitionsmaßnahme:

 

Produkt:

51120.427110

 

 

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Anlage/n:

36. Änderung des FNP

Lageplan Voranfrage 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 36. Änderung FNP (2630 KB)      
Anlage 2 2 Lage Voranfrage Windenergie (679 KB)      
Stammbaum:
21/1141   Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch   Bauamt   Beschlussvorlage
21/1141-01   Sachlicher Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch - Festlegung des Beteiligungsverfahrens   Bauamt   Beschlussvorlage
21/1141-01-02   137. Änderung des Flächennutzungsplanes - Sachlicher Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch - Abwägung - Auslegungsbeschluss   Bauamt   Beschlussvorlage
23/1567   137. Änderung des Flächennutzungsplanes - Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie" gemäß § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch (BauGB) - Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen worden sind - Feststellungsbeschluss   Bauamt   Beschlussvorlage