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Beschlussvorschlag:Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen. Ziel ist die Steuerung der privilegierten Windenergieanlagen und damit die Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan der Stadt.
Sachverhalt:Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Westerstede stellt mit seiner 36. Änderung zwei Sonderbauflächen Windenergie – in Garnholt und in Karlshof- mit einer sog. Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch für Windkraftanlagen dar. Demnach sind außerhalb der dargestellten Flächen keine weiteren Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet zulässig (sog. Ausschlusswirkung). Weiterhin wurde seinerzeit eine Höhenbegrenzung von 99,90m aufgrund der Flugsicherung und der optischen Wirkung der Hindernisbefeuerung festgesetzt. Sonstige städtebauliche Erwägungen in Bezug auf die Höhe wurden nicht als Grundlage hierfür angeführt.
Aktuelle Entwicklung auf dem Gebiet der Stadt Westerstede Aktuell ist bei der Stadt Westerstede eine Voranfrage zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 125 m, Gesamthöhe 200 m, Leistung jeweils 6,0 MW eingegangen. Der Standort befindet sich in der Nähe des Hollweger Moores. Ein Lageplan mit der Kennzeichnung des beantragten Bereichs ist als Anlage beigefügt. Der Standort befindet sich außerhalb der o.g. 36. Flächennutzungsplanänderung, sodass das erforderliche Einvernehmen der Stadt Westerstede für das Vorhaben zunächst aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten von der Verwaltung nicht erteilt wurde. Allerdings ist ein Klageverfahren nach Ansicht der Verwaltung zu erwarten.
Rechtliche Würdigung Die aktuelle Rechtsprechung stellt zunehmend hohe Anforderungen an die Steuerungsfunktion sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht. Es besteht vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass die seinerzeitige 36. Änderung des Flächennutzungsplanes diesen rechtlichen Anforderungen nicht genügt und damit der Flächennutzungsplan diesbezüglich seine Rechtswirkung im Falle einer Klage nicht mehr (rechtssicher) erfüllt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die zugrunde gelegten Abwägungskriterien und die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung über die einzelnen Verfahrensschritte gestellt werden. Bislang wurde jedoch der Inhalt des Flächennutzungsplans noch nicht in einem Klageverfahren einer Prüfung unterzogen.
Raumordnung Darüber stellt der Landkreis Ammerland das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) zurzeit neu auf. In diesem Zusammenhang wird auch die Thematik „Wind“ behandelt.
Der Landkreis wird nach derzeitigem Stand die potentiellen Windenergie-Standorte als Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung im RROP darstellen. Rechtlich besteht dann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für die Gemeinde eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung.
Die im RROP festgelegten Potentialflächen müssen somit als Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Da jedoch das RROP keine Ausschlusswirkung vorsieht, muss diese über den Flächennutzungsplan der Stadt weiterhin hergestellt werden. Des Weiteren ist zu sehen, dass die Windenergienutzung im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist und nach einschlägiger Rechtsprechung dieser Nutzung ausreichend Raum (sog. substantieller Raum) zur Verfügung gestellt werden muss. Durch den Fortbestand der Höhenbegrenzung sowie der bisherigen Ausweisung von lediglich zwei Flächen, würde die Stadt Westerstede Gefahr laufen, dass der Windenergie faktisch nicht mehr ausreichenden Raum zur Verfügung gestellt wird, da die Anlagen dort nach Neuausschreibung der EEG-Kontingente voraussichtlich nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten. Insofern wird vorgeschlagen, auf Ebene der Flächennutzungsplanung von einer Höhenbegrenzung abzusehen.
Aber auch vor dem Hintergrund der Energiewende wächst der Druck, zusätzliche Flächenausweisungen vorzunehmen. Das Land Niedersachsen formuliert hierbei einen Wert von 1,4 % der Landesfläche im neuen Windenergieerlass bis 2030. Ab dem Jahr 2030 wird der Wert auf 2,1 % der Landesfläche angehoben. Bezogen auf das Gebiet der Stadt Westerstede bedeutet das 1,4 %-Ziel eine Flächenausweisung von rd. 250 ha. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Zielwert als sog. Grundsatz der Raumordnung zu verstehen ist, d. h. dass eine Kommune im Rahmen einer Abwägungsentscheidung von diesen Vorgaben mit stichhaltiger städtebaulicher Begründung auch abweichen kann.
Fazit
Aufwendungen für die Planung Für das Projekt „sachlicher Teilflächennutzungsplan“ inkl. der erforderlichen vorangehenden Untersuchungen wird vorgeschlagen, entsprechende Haushaltsmittel einzuplanen. Nach Ansicht der Verwaltung sollten für die kommenden beiden Jahre jeweils 150.000 Euro und für das dritte Jahr 20.000 Euro an zusätzlichen Aufwendungen für die Planung vorgesehen werden. Diese gliedern sich in die Planungsleistungen sowie in die umwelt- und naturschutzrechtlichen Begutachtungen der jeweiligen Flächen, die für mindestens ein Jahr vorgenommen werden müssen.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Anlage/n:36. Änderung des FNP Lageplan Voranfrage
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