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Beschlussvorschlag:Der Antrag auf Aufnahme einer Steuervergünstigungsregelung in der Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede wird abgelehnt.
Sachverhalt:Die Hegeringe Westerstede, Linswege und Eggeloge haben den als Anlage beigefügten Antrag auf Erlass der Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde gestellt. Dieser Antrag ist dahingehend umzudeuten, dass eine Regelung in die Hundesteuersatzung aufgenommen werden soll, die Jagdgebrauchshunde auf Antrag von der Hundesteuer befreit. Ein klassischer Erlass aus Billigkeitsgründen, entsprechend der allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung, würde hier nicht in Betracht kommen. Alternativ sollte auch die Möglichkeit einer Steuerermäßigung in Betracht gezogen werden.
Grundsätzlich kann die Stadt unter Beachtung des Willkürverbots Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen in ihren Satzungen vorsehen.
Für Gebrauchshunde, die zur Berufsausübung benötigt werden (z.B. für Förster) sieht die geltende Hundesteuersatzung eine völlige Befreiung von der Hundesteuer vor. Bei dem Antrag der Hegeringe geht es jedoch um Jagdhunde von Jägern, die die Tiere zur Ausübung ihrer Freizeitbeschäftigung benötigen. Das Jagdausübungsrecht wurde freiwillig und aus persönlichen Gründen erworben.
Auf Antrag des Hegerings Linswege wurde die Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede zum 01.01.1994 dahingehend geändert, dass eine Hundesteuerermäßigung für Jagdgebrauchshunde mit entsprechender Prüfung beantragt werden kann. Diese Regelung wurde jedoch bereits zwei Jahre später auf Anregung des Stadtrates wieder abgeschafft, da es nicht tragbar sei, dass für Hunde, die lediglich zur Ausübung einer Freizeitbeschäftigung gehalten werden, eine Steuerermäßigung gewährt werden würde und sozial schwache Bürger im Regelfall den vollen Steuerbetrag aufbringen müssten.
Im Ammerland ist es sowohl in Edewecht als auch in Rastede möglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung um 50 % für Jagdgebrauchshunde zu beantragen. Die anderen Gemeindesatzungen sehen keine Steuervergünstigung vor. Eine Steuerbefreiung, wie der Antrag der Hegeringe es vorsieht, ist kreisweit nicht in den Satzungen verankert.
Aus haushaltswirtschaftlicher Sicht sollte die Hundesteuersatzung um keine weitere Steuervergünstigung erweitert werden. Es ist auch zu beachten, dass eine Befreiung und auch eine Ermäßigung für Jagdgebrauchshunde zu einer Mehrarbeit im Fachamt führen würde, da eine regelmäßige Überprüfung, etwa alle drei Jahre, erforderlich wäre.
Sollte dem Antrag entsprochen werden, würde dies pro Jahr bei der geschätzten Anzahl von 60 Jagdgebrauchshunden einen Minderertrag von 3.000 € verursachen. Würde aufgrund des Antrages eine Steuerermäßigungsregelung aufgenommen werden, würde sich der Minderertrag auf rd. 1.500 € jährlich beziffern.
Finanzielle Auswirkungen:keine
Anlage/n:
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