Die Verwaltung wird mit einer Beteiligung der relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der nachrichtlichen Übernahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.
06.09.2021 - Bauausschuss
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss:
Die Verwaltung wird mit einer Beteiligung der relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der nachrichtlichen Übernahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.