Der § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung ist wie folgt anzupassen:
„Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden – soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – im Internet unter der Adresse www.ammerland.de im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Ammerland veröffentlicht. Veröffentlichungen von besonderer örtlicher Bedeutung sollen zusätzlich mit einem Hinweis auf die Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt in der Nordwest-Zeitung – Ammerländer Nachrichten – und auf der Internetseite der Stadt Westerstede www.westerstede.de bekannt gegeben werden.“
Der § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung ist wie folgt anzupassen:
„Ortsübliche Bekanntmachungen werden in der Nordwest-Zeitung - Ammerländer Nachrichten - verkündet. Abweichend werden ortsübliche Bekanntmachungen, die der Erlangung der Rechtskraft von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und sonstiger baurechtlichen Satzungen dienen, nach Absatz 1 Satz 1 veröffentlicht; die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 wird hierbei angenommen.
Zusätzlich kann eine Bekanntmachung im Internet unter www.westerstede.de erfolgen.“
Der § 10 ist um die Absätze 3 und 4 wie folgt zu ergänzen:
„(3) Bekanntmachungen für Dritte oder im Wege der Amtshilfe, die über einen längeren Zeitraum i. d. R. per Aushang der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden müssen, werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Rathauses, Am Markt 2, 26655 Westerstede, veröffentlicht. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.“
„(4) Die auf der Internetseite der Stadt Westerstede www.westerstede.de eingestellten Unterlagen sind mindestens für 14 Tage sichtbar. Wird auf einen Auslegungszeitraum hingewiesen, soll die Einsehbarkeit auf diesen Zeitraum abgestellt werden.“
Der § 6 Abs. 1 Buchstabe f der Hauptsatzung ist wie folgt anzupassen:
„(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 85 (1) Nr. 7 NKomVG gehören insbesondere folgende Aufgaben: (f) die Vergabe von Aufträgen und Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 30.000 Euro netto im Rahmen der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Bei Vergaben über 15.000 Euro netto hat die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister dem Verwaltungsausschuss zu berichten.“